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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.04.2017

Einkommensteuer | Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen II (BFH)

Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor 2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Dauernde Lasten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG a.F. in vollem Umfang abziehbar. Leibrenten können nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG a.F. nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG aufgeführten Tabelle ergibt.

Sachverhalt und Verfahrensgang: 2002 hatte der Kläger im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern übernommen. Im Übergabevertrag hatte er sich verpflichtet, den Eltern auf deren Lebensdauer ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an einem ebenfalls übertragenen Wohnhaus einzuräumen. Zudem verpflichtete sich der Kläger, auf Lebenszeit des Längstlebenden eine „dauernde Last“ in Höhe von monatlich 1.000 € zu zahlen. Sollte bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt des Klägers oder der Eltern nicht mehr gewährleistet sein, konnten nach der vertraglichen Vereinbarung die Vertragsparteien eine Änderung gemäß § 323 ZPO verlangen. Auf eine Wertsicherungsklausel verzichteten der Kläger und seine Eltern.

2011 vertrat das FA die Auffassung, die Abänderbarkeit der Höhe der Barleistungen nach § 323 ZPO sei durch ergänzende Bestimmungen im Vertrag derart eingeschränkt, dass sie als wirtschaftlich bedeutungslos anzusehen sei und somit eine Leibrente und keine dauernde Last vorliege. Diese sei bei den Eltern mit 24 % zu besteuern und beim Kläger auch nur in dieser Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Die Klage hatte Erfolg.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind.

  • Für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel genügt der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO, weil dies so zu verstehen ist, dass der Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll. Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen.

  • Im Streitfall haben die Vertragsparteien zwar auf § 323 ZPO Bezug genommen. Eine Änderung nach dieser Vorschrift sollte jedoch nur dann verlangt werden können, wenn durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt des Zahlungsverpflichteten oder der Berechtigten nicht mehr gewährleistet ist. Dem erkennenden Senat erschließt sich nicht, in welchen Fällen die Anpassungsklausel zum Tragen kommen könnte, wenn wie im Streitfall eine Anpassung wegen des Mehrbedarfs einer dauernden Pflegebedürftigkeit oder der Aufnahme in ein Alten-/Pflegeheim ausgeschlossen ist.

Hinweis:

Ab VZ 2015 ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG entfallen. Die Neufassung ist nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen; vgl. § 52 Abs. 18 Satz 2 EStG n.F.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
LAAAG-42526