Einkommensteuer | Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen I (BFH)
Die wiederkehrenden Leistungen sind
dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn zwar die
Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen
(Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der
Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst
Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Dauernde Lasten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG a.F. in vollem Umfang abziehbar. Leibrenten können nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG a.F. nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG aufgeführten Tabelle ergibt.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Eltern des Klägers übertrugen diesem ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Eltern behielten sich an dem übertragenen Hausgrundstück ein lebenslängliches Wohnrecht sowie ein Recht auf Verpflegung und häusliche Pflege durch den Erwerber vor. Zudem verpflichtete der Erwerber sich, an die Übergeber monatlich auf Lebenszeit eine „Dauernde Last“ von 300 € zu zahlen.
Das FA berücksichtigte für das Streitjahr 2010 die Aufwendungen für die Verpflegung der Eltern wie beantragt mit dem amtlichen Sachbezugswert im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als dauernde Last. Die monatlichen Zahlungen von 300 € hat das FA hingegen nur als Leibrente mit einem Ertragsanteil von 26 % steuermindernd anerkannt. Das FG urteilte, im Streitfall sei bei der Barleistung von einer dauernden Last auszugehen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Zu Recht hat das FG erkannt, dass die Altenteilsleistungen des Klägers an seine Eltern als dauernde Last abziehbar sind.
Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, „im Regelfall“ abänderbar sind.
Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet.
Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
Ab VZ 2015 ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG entfallen. Die Neufassung ist nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen; vgl. § 52 Abs. 18 Satz 2 EStG n.F.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
RAAAG-42524