Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 12.04.2017

Einkommensteuer | Werbungskostenabzug für Privatflugzeug (BFH)

Nutzt der Steuerpflichtige ein selbst gesteuertes Privatflugzeug für beruflich veranlasste Reisen, kann es sich bei den Flugkosten um Aufwendungen handeln, die die Lebensführung i.S. der § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG berühren. Ob ein unangemessener beruflicher Aufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Aus der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH erzielte der Kläger im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war Eigentümer eines Privatflugzeugs, das er aufgrund eines ihm erteilten Flugscheins selbst steuern durfte. Dieses nutzte der Kläger im Streitjahr für 111 Flugstunden. Davon entfielen 29,59 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung beruflich veranlasster Auswärtstermine. Der Kläger machte gegenüber seiner Arbeitgeberin für seine Dienstreisen mit dem eigenen, selbst gesteuerten Flugzeug keine Reisekostenerstattung geltend.

Das FA lehnte den Abzug der Aufwendungen für die vorgenannten Flüge mit dem Privatflugzeug als Werbungskosten ab. Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Reisekosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass (z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes) zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet.

  • Für den Werbungskostenabzug von beruflich veranlassten Reisekosten kommt es dem Grunde nach nicht darauf an, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige wählt. Es ist bei Reisekosten wie auch sonst bei der Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten regelmäßig unerheblich, ob die geltend gemachten Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig waren, selbst wenn das Handeln des Steuerpflichtigen sich nachträglich als unwirtschaftlich herausstellt.

  • Entgegen der Auffassung des FG steht es der Berücksichtigung der Reisekosten des Klägers daher dem Grunde nach nicht entgegen, dass der Kläger die Dienstreisen mit seinem Privatflugzeug durchgeführt hat. Liegt einer Reise des Steuerpflichtigen ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, kann aus der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich keine private Veranlassung der Reisekosten abgeleitet werden.

  • Der Kläger hat nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt aus privaten Motiven, nämlich aus der Freude am Fliegen, das selbst gesteuerte Privatflugzeug für die Dienstreisen anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Ohne die die Lebensführung berührende Begeisterung für das Fliegen ist es auch nicht erklärlich, dass der Kläger die ihm durch die Benutzung des eigenen Flugzeugs entstandenen Kosten für die Dienstreisen selbst trug, während ihm seine Arbeitgeberin die Kosten für die Dienstreisen bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels ersetzt hätte.

  • Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Denn das FG hat bisher nicht geprüft, ob der Werbungskostenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
DAAAG-42507