Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 12.04.2017

Einkommensteuer | Altersversorgungsleistungen des Europäischen Patentamts (BFH)

Die Altersversorgungsleistungen, die ein ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts von dem Reservefonds der Europäischen Patentorganisation (EPO) bezieht, sind in voller Höhe als Versorgungsbezüge zu versteuern (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger war langjährig beim Europäischen Patentamt als Beamter tätig gewesen. Im Jahr 2003 ist er in den Ruhestand getreten. Seither erhält er Altersversorgungsleistungen, um deren einkommensteuerrechtliche Behandlung es im vorliegenden Verfahren geht.

Mit seiner Klage machte der Kläger in erster Linie geltend, die Altersbezüge seien lediglich mit dem Ertragsanteil von 18 % gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzusetzen. Das FG wies die Klage ab.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Ruhestandsleistungen der EPO stellen einkommensteuerrechtlich Ruhegelder i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG dar. Es handelt sich um Ruhegelder aus früheren Dienstleistungen.

  • Der I. Senat des BFH hat sich ausdrücklich und tragend zur Qualifizierung dieser Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geäußert ( (NV)). Danach sind auch die von der EPO gezahlten Ruhestandsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen.

  • Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Bestandteile der Altersbezüge (Grundpension, Haushalts- und Kinderzulage sowie Steueranpassung). Insbesondere ist die Steueranpassung nicht etwa mit einer nicht steuerbaren Steuererstattung zu vergleichen. Sie ist eine originäre Leistung des Arbeitgebers, die dieser lediglich mit Rücksicht auf die von einem Dritten, nämlich dem inländischen FA, erhobene Steuer erbringt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
LAAAG-42500