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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 5 K 2504/14 E

Gesetze: EStG § 8, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Arbeitslohn: Rabatt des Veranstalters für Reisebuchung von Reisebüroangestellten – Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung eines Dritten und Arbeitsleistung – Eigenwirtschaftliches Interesse des Veranstalters

Leitsatz

  1. Der einer Reisebüroangestellten und deren Ehegatten gewährte Rabatt eines Reiseveranstalters für die Buchung einer Kreuzfahrt ist kein durch die Beschäftigung veranlasster geldwerter Vorteil, wenn die Rabattierung zur Auslastungsoptimierung sowie Reduzierung der Kostenbelastung und damit vor allem aus eigenwirtschaftlichen Gründen des Veranstalters erfolgt.

  2. Allein der Umstand, dass der Preisnachlass lediglich den Mitarbeitern von Reisebüros und nicht auch anderen Arbeitnehmern gewährt wird, begründet keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung.

  3. Die Weitergabe von Rabattangeboten eines Reiseveranstalters ist nicht als aktives Mitwirken des Arbeitgebers im Sinne des BStBl 2015 I S. 143, anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 12 Nr. 11
DStR 2018 S. 6 Nr. 1
DStRE 2018 S. 400 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2017 S. 915
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2017 S. 984
XAAAG-42240

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.12.2016 - 5 K 2504/14 E

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