Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
für ein Kind über 14 Jahren
Leitsatz
Die
Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 9c
Abs. 1 EStG auf Betreuungsaufwendungen für Kinder, die das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, verstößt nicht gegen Art. 6 Grundgesetz
oder Art. 3 Grundgesetz.
Die
Grenzziehung mit dem 14. Lebensjahr entspricht der Beschränkung
der Abzugsfähigkeit auf Kinder unter dem Jugendalter, für die Kinderbetreuungskosten
wegen ihres Alters zwangsläufig anfallen.
Der
Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine allen Einzelfällen gerecht
werdende, optimale Berücksichtigungsfähigkeit herzustellen. Er war
ausgehend von seiner Vereinfachungsbefugnis grundsätzlich berechtigt,
den Abzug auf die typischen Fälle zu beschränken, in denen Kinderbetreuungskosten
zwangsläufig anfallen.
Fundstelle(n): CAAAG-42234
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.12.2016 - 4 K 651/15