Die Steuerbefreiung für bewegliche körperliche Gegenstände gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c ErbStG bezieht sich nicht
nur auf persönliche Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs.
Hat der Erblasser die Aufgabe seines Betriebs erklärt und die Einrichtungsgegenstände der von ihm zuvor betriebenen Apotheke
verpachtet, liegt zum maßgebenden Zeitpunkt der Entstehung der Steuer hinsichtlich der verpachteten Gegenstände kein Betriebsvermögen
des Erblassers i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG mehr vor.
Für das Eingreifen der Ausschlussvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG reicht es auch nicht aus, dass die Einrichtungsgegenstände
zu einem Betriebsvermögen einer anderen Person als des Erblassers gehörten.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 20 DStRE 2018 S. 797 Nr. 13 EFG 2017 S. 679 Nr. 8 ErbStB 2017 S. 170 Nr. 6 KÖSDI 2017 S. 20319 Nr. 6 YAAAG-42231
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.02.2017 - 4 K 2510/15 Erb
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