Steuerrückstände als Streitwert bei der Sache nach auf Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen gerichteter Klage gegen die Ablehnung
der Erteilung eines Aufteilungsbescheids
Leitsatz
Hat das Finanzamt den Antrag auf Erlass eines Aufteilungsbescheids betreffend Abgabenrückstände abgelehnt und wird die hiergegen
erhobene Klage damit begründet, dass die vom Finanzamt genannten Steuerrückstände aufgrund eingetretener Verjährung i. H.
v. 0 Euro aufzuteilen seien und dass gegen beide Ehegatten wegen der genannten Steuerrückstände Vollstreckungsmaßnahmen nicht
mehr ergriffen werden dürften, so wird der Sache nach die endgültige Abwendung der Vollstreckung angestrebt und sind folglich
bei der Streitwertermittlung die der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Rückstände einschließlich Zinsen und sonstiger
Nebenleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAG-42229
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.02.2017 - 5 KO 5240/16