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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5052/15 EFG 2017 S. 958 Nr. 11

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c

Leistungen eines Hochzeits- und Portraitfotografen unterliegen dem Regelsteuersatz

Leitsatz

1. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG reicht es nicht aus, wenn im Rahmen eines Umsatzes auch Rechte nach dem Urheberrecht übertragen werden, wenn dies nicht der Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs ist.

2. Die im Streitfall aus mehreren Einzeldienstleistungen (Fotoerstellung, Nachbearbeitung, Übertragung der Nutzungsrechte, etc.) bestehenden Leistungen als Hochzeits- und Portraitfotograf sind jeweils als einheitliche Leistung anzusehen und damit auch einheitlich zu beurteilen, wobei die prägende und für die Bestimmung des Steuersatzes maßgebliche Hauptleistung die Erstellung der Fotos ist.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 958 Nr. 11
UStB 2017 S. 296 Nr. 10
HAAAG-42228

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.02.2017 - 5 K 5052/15

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