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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 1130/12 EFG 2017 S. 815 Nr. 10

Gesetze: EStG 1997 § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 1997 § 10 Abs. 3 Nr. 4, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 20

Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, für Krankenversicherungsbeiträge sowie für Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit in den Jahren 1997 und 1998

Leitsatz

1. Dass Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in den Jahren 1997 und 1998 nicht der Höhe nach unbeschränkt, sondern gem. § 10 Abs. 3 EStG i. d. F. der Streitjahre lediglich im Rahmen der Höchstbeträge mit 7.830 DM berücksichtigt worden sind, ist unter Berücksichtigung des , wonach einer für Streitjahre vor 2005 die unbeschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung begehrenden Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nicht verfassungswidrig.

2. Da das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber hinsichtlich der begrenzten Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen erst mit Wirkung ab zu einer Neuregelung verpflichtet hat, ist auch die eingeschränkte Abziehbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung in den Jahren 1997 und 1998 nicht verfassungswidrig.

3. Hinsichtlich der Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit (heute: Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit) ist in den Jahren 1997 und 1998 weder ein Sonderausgabenabzug in voller Höhe noch eine Berücksichtigung im Wege des negativen Progressionsvorbehalts verfassungsrechtlich geboten (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 815 Nr. 10
ZAAAG-42222

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.07.2016 - 6 K 1130/12

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