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FG München Urteil v. - 8 K 3290/14

Gesetze: AO § 191 Abs. 1AO § 5FGO § 102 S. 1EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 38 Abs. 1 S. 2EStG § 38 Abs. 1 S. 3EStG § 38 Abs. 3 S. 1EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2LStDV § 1 Abs. 1LStDV § 1 Abs. 2BGB § 611BGB § 670 DBA-Italien Art. 15 Abs. 2 Buchst. b

Lohnsteuerhaftung: Keine Arbeitgeberstellung der inländischen Tochtergesellschaft bei Entsendung eines im Interesse und auf Kosten der ausländischen Muttergesellschaft arbeitenden Geschäftsführers

Leitsatz

1. Lohnsteuerlicher Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG ist derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisung er zu folgen hat. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Arbeits- bzw. Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB.

2. Ist der Steuerpflichtige sowohl zum Geschäftsführer der ausländischen Muttergesellschaft als auch der inländischen Tochtergesellschaft bestellt, besteht ein Dienst- bzw. Arbeitsvertrag aber nur mit der Muttergesellschaft und erbringt der Steuerpflichtige seine Tätigkeit für die Tochtergesellschaft nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Muttergesellschaft als zusätzliche Arbeitsleistung im Interesse und auf Rechnung der Muttergesellschaft, so ist die Tochtergesellschaft nicht Arbeitgeberin i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG.

3. Für den Begriff des inländischen Arbeitgebers bei Arbeitnehmerübersendung i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b DBA-Italien abzustellen. Das inländische Unternehmen trägt den Arbeitslohn im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG insbesondere dann, wenn die vom entsendenden Unternehmen aufgewandten Lohnkosten an das aufnehmende Unternehmen weiterbelastet werden.

4. Eine konzerninterne Entsendung kann nur dann zu einem Wechsel der Arbeitgeberstellung führen, wenn die Entsendung des betreffenden Arbeitnehmers im Interesse und auf Betreiben des aufnehmenden Unternehmens erfolgt und der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf jenes Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist. Dient die Entsendung jedoch ausschließlich oder überwiegend dem entsendenden Unternehmen, ist selbst bei Übernahme des Arbeitslohns durch das aufnehmende Unternehmen regelmäßig nur das entsendende Unternehmen als Arbeitgeber anzusehen.

5. Es spricht für eine Tätigkeit des Geschäftsführers im Interesse der Muttergesellschaft, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der inländischen Tochtergesellschaft vor allem die Marktposition der Muttergesellschaft in Deutschland und Österreich stärken, die Umsetzung des von der Muttergesellschaft vorgegebenen Unternehmenskonzepts beaufsichtigen soll und wenn auch die von der Muttergesellschaft getragenen Lohnkosten der Tochtergesellschaft nicht weiter belastet werden. Die Tochtergesellschaft kann auch nicht allein deswegen als Arbeitgeberin angesehen werden, weil sie dem Geschäftsführer während seiner Tätigkeit in Deutschland Wohnraum und ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 9 Nr. 4
DStRE 2018 S. 468 Nr. 8
FAAAG-42220

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FG München, Urteil v. 22.04.2016 - 8 K 3290/14

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