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Online-Nachricht - Freitag, 07.04.2017

Hundesteuer | Erhöhung in Wiesbaden rechtmäßig (VG)

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Erhöhung der Hundesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden von 98 Euro auf 180 Euro pro Hund und Jahr rechtmäßig ist (Urteil vom - 1 K 919/16.WI).

Hierzu führt das VG Wiesbaden u.a. weiter aus:

  • Steuergrund und Anknüpfungspunkt für die Hundesteuer ist der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen, nicht der Aufwand der Gemeinde für Hunde, beispielsweise erhöhte Straßenreinigungskosten wegen Verschmutzung durch Hundekot.

  • Als Steuer muss die Hundesteuer nicht für bestimmte Zwecke, z.B. für die Beseitigung von Hundekot oder zur Unterstützung von Tierheimen, verwendet werden. Sie dient allein der Einnahmebeschaffung der öffentlichen Hand zur Erfüllung der ihr allgemein obliegenden Aufgaben.

  • Die Besteuerung von Hunden verstößt nicht etwa gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Haltung anderer Tiere, z.B. Katzen, aus Gründen der Liebhaberei nicht besteuert werde.

  • Ob die Beklagte nur die Hundehaltung oder auch Haltung anderer Tiere besteuere, unterliegt ihrem gesetzgeberischen Ermessen. Die Annahme, dass die Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch Hunde erheblich größer als die durch Pferde, Katzen und andere Tiere, ist nach Auffassung des Gerichts ein vernünftiger und sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.

  • Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt auch nicht aus einem Vergleich der Höhe der von der Beklagten erhobenen Hundesteuer mit der Höhe dieser Steuer in anderen Kommunen, weil dies in die Selbstverwaltungshoheit der Gemeinden eingreifen würde.

  • Eine Ungleichbehandlung aufgrund eines Erhebungsdefizits sieht das Gericht nicht. Die Hundesteuersatzung ist darauf ausgerichtet, möglichst alle Steuerpflichtigen zur Hundesteuer heranzuziehen. Auch führt die Beklagte ein- bis zweimal jährlich größere Kontrollen durch, um die Anmeldung der Hunde sicherzustellen.

  • Schließlich ist nicht ersichtlich, dass infolge einer Steuerlast von 180 € pro Jahr und Hund die Freiheit, einen Hund aus Gründen der Liebhaberei zu halten, unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre.

Hinweis:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, der erheben, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Quelle: VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 04.04.2017 (il)

Fundstelle(n):
IAAAG-42177