Einkommensteuer | Behandlung der Zahlungen an AStA-Mitglieder (FinMin)
Das FinMin Baden-Württemberg hat
zur steuerlichen Behandlung der an die Mitglieder des Allgemeinen
Studierendenausschusses (AStA) gezahlten Aufwandsentschädigungen Stellung
genommen ( 3-S
2337/39).
Hintergrund: Durch das sog. Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz (VerfStudG) vom wurde die Verfasste Studierendenschaft wieder eingeführt. Der Verfassten Studierendenschaft wurde als Gliedkörperschaft der Hochschule der Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Studierendenschaft berechtigt Beiträge zu erheben (§ 65a Abs. 5 Satz 2 LHG).
Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Der AStA als exekutives Organ der Studierendenschaft erledigt deren laufenden Geschäfte und ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Die Mitglieder des AStA üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, können aber eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Hierzu führt das FinMin Baden-Württemberg weiter aus:
Da die Mitglieder des AStA nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 LStDV abhängig beschäftigt sind und als Arbeitnehmer tätig werden (, BStBl 2008 II S. 981), stellen die gezahlten Aufwandsentschädigungen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Die steuerlichen Arbeitgeberpflichten (insbesondere Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer) sind von der jeweiligen Studierendenschaft der Hochschule wahrzunehmen.
Im Hinblick auf die hierfür notwendigen organisatorischen Umstellungsarbeiten bestehen allerdings keine Bedenken, wenn der Lohnsteuerabzug erstmals für Arbeitslohnzahlungen ab dem Kalenderjahr 2018 vorgenommen wird.
Werden die Aufwandsentschädigungen nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt und sind sie dazu bestimmt, Aufwendungen abzugelten, die zumindest teilweise dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar sind, kommt eine Anwendung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nach Maßgabe der Vereinfachungsregelung der R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR in Betracht. Danach sind die Aufwandsentschädigungen monatlich bis zu 200 Euro steuerfrei. Ein den Höchstbetrag ggf. übersteigender Betrag ist dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Der Bezugserlass vom wird aufgehoben.
Den Volltext des Erlasses können Sie in der NWB Datenbank unter der NWB DokID einsehen.
Quelle: NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
UAAAG-42079