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Umsatzsteuer | Übermittlung der Anträge im Vorsteuer- Vergütungsverfahren
Seit dem haben nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer den Vorsteuer-Vergütungsantrag grds. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln (Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom , BGBl 2014 I S. 2392). In diesem Zusammenhang hat das den UStAE an diversen Stellen geändert.
Auf Antrag hat das BZSt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten und die Abgabe des Vergütungsantrags nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (Abschn. 18.14 Abs. 2 UStAE).