Instanzenzug: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az: 29 C 1241/12.E Urteil
Gründe
1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen die Verwerfung der Gesuche auf Ablehnung des Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Wittkopp hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg (1.). Die weiteren Ablehnungsgesuche der Kläger sind unzulässig und daher zu verwerfen (2.).
2 1. Soweit sich die Anhörungsrügen gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche im Beschluss vom richten, haben sie keinen Erfolg, da der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
3 Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar. Sie greift nur dann, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hat vor Erlass des Beschlusses vom das Vorbringen der Kläger in den weiteren Schriftsätzen seit dem umfassend zur Kenntnis genommen und dahingehend gewürdigt, dass die Kläger schon im Ansatz keine Umstände aufgezeigt haben, die Anlass geben zu einer eingehenderen Prüfung des Vorliegens von Befangenheitsgründen gegen die zur Mitwirkung berufenen Richter des Senats. Die neuerlichen Anhörungsrügen, in denen die Kläger ihre Angriffe gegen die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Entscheidung des Senats weiter darlegen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass die Kläger den Beschluss vom für rechtswidrig halten, begründet keinen Gehörsverstoß. Auch der von den Klägern in ihrem Schriftsatz von heutigen Tag zitierte - gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
4 2. Die mit Schriftsätzen vom 14. und gestellten Ablehnungsgesuche sind als unzulässig zu verwerfen, da Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten, auch mit den genannten Schriftsätzen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sind. Dies gilt nicht nur, soweit die Kläger ihr bereits beschiedenes Vorbringen im Verfahren zur Anhörungsrüge und zu den Ablehnungsgesuchen wiederholen, sondern auch soweit sie sich gegen die ihrer Meinung nach erfolgte "Herabwürdigung der Ablehnungsgesuche vom 17.01 und durch den Selbstentscheid vom " wenden.
5 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:020317B5C10.15D0
Fundstelle(n):
MAAAG-41960