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OFD Berlin 03.01.1989 St 443 S 1976 2/89

Berlinförderung; | Änderung der Zahlungstermine für Darlehen (§ 17 BerlinFG)

Zu der Frage, ob es als schädlich anzusehen ist, wenn eine als Darlehensgeberin auftretende Bank die vertraglichen Regelungen über die Zahlungs- und Verrechnungstermine in Anpassung an die BGH-Rspr. zugunsten des Schuldners ändert, vertritt die ) die Auffassung, daß diese Anpassung mit der ,,Änderung des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine Zinshöhe'' (§ 17 Abs.2 Satz 2 Nr.2 letzter Halbsatz BerlinFG) vergleichbar ist. Eine solche Anpassung ist deshalb für sich allein unschädlich. Führen die Änderungen jedoch dazu, daß die Mindestlaufzeit von 25 Jahren unterschritten würde, ist außerdem der Tilgungssatz so weit herabzusetzen, daß die Mindestlaufzeit von 25 Jahren erreicht wird.

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