BFH Beschluss v. - IX B 83/00

Gründe

Das Finanzgericht (FG) setzte gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) durch Beschluss vom 5 K 5057/99 (NV) die dem Beschwerdeführer zu gewährende Sachverständigenentschädigung niedriger als von diesem beantragt fest. Die Entscheidung enthält den Hinweis, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG). Der vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde half das FG im Streitpunkt nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen die Festsetzung der einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung durch das FG ist die Beschwerde unzulässig, weil nach § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG richterliche Festsetzungen nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden können (z.B. BFH-Beschlüsse vom VII B 65/69, BFHE 102, 214, BStBl II 1971, 586, und vom VII B 131/89, nicht veröffentlicht, neutralisierte Abschrift ist beigefügt; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 16 ZSEG Rz. 27).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Gebührenfreiheit des Verfahrens über die Beschwerde gegen richterliche Festsetzungen von Entschädigungen (§ 16 Abs. 5 ZSEG) ist auf unzulässige Beschwerden an den BFH nicht anwendbar (so stillschweigend bereits ; ferner ständige Rechtsprechung zu § 25 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes, vgl. z.B. , BFH/NV 1996, 701, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 195 Nr. 2
CAAAA-66274