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BPatG Urteil v. - 4 Ni 4/12 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8. Dezember 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 19857592 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 1 146 983 B1 (Streitpatent), das ein VERFAHREN UND VORRICHTUNG ZUR BEARBEITUNG VON VORBEARBEITETEN, VERZAHNTEN WERKSTÜCKEN WIE ZAHNRÄDER („METHOD AND MACHINE FOR THE MACHINING OF PRE-MACHINED TOOTHED WORKPIECES SUCH AS GEARS“) betrifft. Das in englischer Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 699 01 004 T2 geführt. Es umfasst 8 Patentansprüche, von denen die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 folgenden Wortlaut haben:

Fundstelle(n):
LAAAG-41836

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BPatG, Urteil v. 11.03.2014 - 4 Ni 4/12 (EP)

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