Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe (BFH)
Leistungen der Eingliederungshilfe,
die eine Pflegekraft auf Grundlage von
§ 77 Abs.
1 Satz 1 SGB XI gegenüber einem Verein erbringt, sind
umsatzsteuerfrei, wenn die Kosten der Leistungen aufgrund gesetzlicher und
vertraglicher Regelung von einem Träger der Sozialfürsorge oder der sozialen
Sicherheit getragen werden (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen. Der Leistende muss eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sein.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger war in den Streitjahren Mitglied in einem wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreiten Verein. Der Verein schloss mit dem Landschaftsverband eine Vereinbarung für die Wohnbetreuung schwerstbehinderter Menschen. Der Kläger, der keine Ausbildung zur Pflegefachkraft besitzt, rechnete gegenüber dem Verein von ihm erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfen und seine Teilnahmen an ISB-Fahrten ab. Tätig wurde der Kläger dabei aufgrund vertraglicher Beziehungen zwischen den Betreuten und dem Verein. Der Verein stellte die vom Kläger ausgeführten Leistungen den Sozialversicherungsträgern vertragsgemäß in Rechnung.
Das FA vertrat die Auffassung, die Leistungen des Klägers an den Verein seien weder nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. noch nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Der Kläger hat als Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 UStG an den Verein steuerbare Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbracht. Insbesondere hat der Kläger ein Unternehmerrisiko getragen und war nicht unselbständig i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
§ 4 Nr. 18 UStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger kein Mitglied eines anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege i.S. des § 23 UStDV ist. Auch greift die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. nicht ein; denn der Kläger betrieb keine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker bzw. pflegebedürftiger Personen.
Zu Recht hat das FG (nur) die ISB- und Eingliederungshilfe-Leistungen des Klägers als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen angesehen, denn sie umfassen den Bereich „individueller Service für Menschen mit Behinderungen“ und „Eingliederungshilfe“, bezüglich derer das FG weiter festgestellt hat, dass sie auf Grundlage des § 36 SGB XI und der § 39 SGB XI, § 45 SGB XI, § 53 SGB XII erbracht wurden.
Unerheblich ist entgegen der Auffassung des FA, dass keine vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit dem Landschaftsverband bestanden. Insoweit reicht es aus, dass der Verein nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sämtliche Kosten der ISB- und Eingliederungshilfe-Leistungen des Klägers dem Landschaftsverband in Rechnung gestellt hat und jener in allen Fällen sämtliche Kosten mittelbar getragen hat.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
RAAAG-41834