Ein Unternehmen, das die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht - allein - zum Zwecke des Erwerbes ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für notleidende oder (hier gesundheitlich) gefährdete Mitmenschen zum Zweck hat, gehört zur Wohlfahrtspflege. Dabei kommt dem Aspekt der fehlenden Erwerbsausübung große Bedeutung zu, wenn das Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dieses Merkmal hat aber keine Ausschlusswirkung für die positive Feststellung der Wohlfahrtspflege, wenn eine Gewinnabsicht zu bejahen ist, sofern diese nicht den Unternehmenszweck dominiert oder das soziale Gepräge in den Hintergrund drängt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAG-41806
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.02.2017 - L 8 U 1754/16
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