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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 R 1262/16

Gesetze: SGB VI § 54 Abs. 1; SGB VI § 55; SGB VI § 199; SGB VI § 203; SGB VI § 286 Abs. 5; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3a; AVG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2a

Leitsatz

Leitsatz:

Eine rentenrechtliche Versicherungszeit für Jugendliche und Heranwachsende, die im Rahmen einer vormundschaftsgerichtlich angeordneten Unterbringung von der Fürsorgeeinrichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen herangezogen worden waren, ist nicht allein daraus zu folgern, dass Geld- und Sachleistungen gewährt wurden. Die Schwierigkeit der Feststellung lange zurückliegender rentenrechtlicher Zeiten ist dem typischen Beweislastrisiko der beweispflichtigen Partei zuzuordnen, denn durch die bestehenden Vermutungs- und Glaubhaftmachungsregelungen sind bereits Beweiserleichterungen normiert. Für ein anderes Ergebnis wäre der Gesetzgeber gefordert.

Fundstelle(n):
AAAAG-41805

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.02.2017 - L 8 R 1262/16

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