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Online-Nachricht - Dienstag, 04.04.2017

Umsatzsteuer | Tätigkeit eines "Heilers" nicht steuerfrei (FG)

Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Eine Tätigkeit als "Heiler" (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes (; rkr.).

Sachverhalt: Der Kläger erbrachte in den Streitjahren Leistungen gegenüber Menschen, die verschiedene Leiden hatten. Die Tätigkeit des Klägers erfolgte dabei im Wesentlichen so, dass er sich die Leiden der Menschen erklären ließ und dann seine Hand auf eine bestimmte Stelle legte, welche er nach dem erläuternden Gespräch mit dem Patienten für die richtige hielt. Durch dieses Handauflegen erfolgte die Heilung bzw. Linderung des jeweiligen Leidens. Der Kläger - welcher ein polnisches Diplom aus dem Bereich der Naturheilkunde vorgelegt hatte - vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit des Heilers als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG begünstigt sei.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er die dafür erforderliche Qualifikation besitzt.

  • Im Streitfall ist das Vorliegen eines Befähigungsnachweises (der Qualifikation) abzulehnen. Allein eine erfolgreiche Prüfung bzw. eine Anerkennung der ausländischen Prüfung für den Qualifikationsnachweis als Heilpraktiker reicht nicht aus.

  • Denn anders als bei den Podologen ist aufgrund der unterschiedlichen Berufsregelungen bei einem Heilpraktiker neben der bestandenen Prüfung zwingend auch noch eine (hier nicht vorliegende) behördliche Erlaubnis für die Tätigkeit erforderlich.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
ZAAAG-41798