Umsatzsteuer | Steuerfreiheit einer Baumgrabstätte (FG)
Die Einräumung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte in einem
Ruhehain stellt eine steuerfreie Vermietung eines Grundstücks im Sinne des § 4
Nr. 12 Buchst. a UStG dar. Außerdem handelt es sich bei der Einräumung von
Angelberechtigungen nicht um die Lieferung von Fischen, sondern um sonstige
Leistungen, die nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG
unterliegen (; Revision
anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger betreibt einen Angelsee, für den er Anglern gegen Entgelt Angelberechtigungen in Form von Tageskarten einräumt. Eine GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Kläger ist, mietete vom Kläger als Eigentümer eines Waldgebiets ein Nutzungsrecht an den Bäumen, die durch die GmbH in Form von Urnenplätzen in dem auf dem Waldgebiet eingerichteten Ruhehain weitervermietet werden sollten. Die Verwaltung des Ruhehains oblag der Gemeinde als Betreiberin des Ruhehains. Mit Vertrag zwischen dem Kläger und der Gemeinde wurde vereinbart, dass der Kläger der GmbH das Waldgebiet zur Errichtung des Ruhehains zur Verfügung stellt. Mit Vertrag zwischen der GmbH und der Gemeinde wurde vereinbart, dass die GmbH für die Betreuung der Kunden verantwortlich ist.
Das FA behandelte die Umsätze aus der Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten als steuerpflichtige Leistung der GmbH und rechnete diese Umsätze dem Kläger auf der Grundlage einer umsatzsteuerlichen Organschaft zur GmbH zu. Für die Umsätze aus der Einräumung von Angelberechtigungen lehnte das FA die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ab und besteuerte diese mit dem Regelsteuersatz.
Hierzu führte das FG weiter aus:
Die Umsätze aus der Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten sind zwar dem Kläger als steuerbare Umsätze im Rahmen der zur GmbH bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft zuzurechnen, da die GmbH aufgrund der mit den Nutzungsberechtigten in eigenem Namen abgeschlossenen Verträge als Leistende anzusehen ist. Die Umsätze aus der Einräumung der Nutzungsrechte an Baumgrabstätten fallen jedoch unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.
Die Einräumung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte ist als Grundstücksvermietung anzusehen, da der prägende Charakter des Nutzungsrechts nach dem objektiven Inhalt der Nutzungsvereinbarungen darin besteht, dass die Nutzungsberechtigten hierdurch das entgeltliche Recht erhalten, eine konkret vermessene Baumgrabstätte für eine vertraglich festgelegte Zeit unter Ausschluss anderer Nutzer in Besitz zu nehmen und damit wie ein Eigentümer zu verfahren. Eine Vermietung ist auch dann anzunehmen, wenn das Nutzungsrecht lediglich die Urnenbeisetzung oder das Freihalten der Grabstätte ermöglicht, da es sich hierbei um einen vertraglich konkretisierten Ausschnitt von Eigentümerbefugnissen handelt.
Die Umsätze aus der Einräumung von Angelberechtigungen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Die Einräumung von Angelberechtigungen gehört bei richtlinienkonformer Auslegung nicht zu den übrigen landwirtschaftlichen Umsätzen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, da sie weder zu einer Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL führt, noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL darstellt.
Für die Angler stand beim Erwerb der Angelberechtigung das Angelvergnügen im Vordergrund, das ihnen im Rahmen einer sonstigen Leistung verschafft wurde und das in keinem direkten Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Erzeugung steht.
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 4/17 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2017 (Sc)
Fundstelle(n):
BAAAG-41793