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IWB 7/2017 S. 245

Serbien | Leistungsort für Dienstleistungen, elektronische Dienstleistungen an Verbraucher

[i]Serbien gleicht seinen „allgemeinen Leistungsort“ für Leistungen unter Steuerpflichtigen grundsätzlich an EU-Recht anZum änderte sich in Serbien der Leistungsort von Dienstleistungen, die an andere Steuerpflichtige (B2B) erbracht werden. In solchen Fällen ist nun grundsätzlich das Bestimmungsortsprinzip maßgeblich: Der Leistungsort ist also grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. Bei Leistungen an Verbraucher (B2C) bleibt der „allgemeine“ Leistungsort jedoch am Sitz bzw. bei der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers. Es sollte aber beachtet werden, dass der Begriff des empfangenden „Steuerpflichtigen“ weiter gefasst ist und neben Personen, die eine Geschäftstätigkeit irgendeiner Art ausüben, offenbar auch z. B. öffentliche Einrichtungen umfasst. Freilich sollte beachtet werden, dass es zahlreiche Ausnahmen von diesen „allgemeinen Lei...

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