Einkommensteuer | Behandlung des Entgelts für "Ökopunkte" (FG)
Das Nutzungsentgelt für die
Zurverfügungstellung von Grundstücken als Ausgleichsfläche für den Naturschutz
(in Form sog. Ökopunkte) im Rahmen der Überschusseinkünfte ist grundsätzlich im
Jahr des Zuflusses zu versteuern. Eine Verteilung gem.
§ 11 Abs. 1
Satz 3 EStG kommt neben weiteren Voraussetzungen nur dann
in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht
vereinbart wurde (; rkr.).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung einer im Streitjahr 2012 erhaltenen Zahlung für die Zurverfügungstellung eigener Flächen als ökologische Ausgleichsfläche. Der Kläger schloss mit der Nutzungsberechtigten einen unbefristeten „Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen“. Das FA erfasste die Nutzungsentschädigung als sonstige Einkünfte. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen würden, insgesamt gleichmäßig auf den Zeitraum verteilen könne, für den die Vorauszahlung geleistet worden sei. Hier handele es sich um 25 Jahre.
Hierzu führte das FG weiter aus:
Eine Verteilung gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kommt neben weiteren Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht vereinbart worden sei.
Im Streitfall war der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so dass die von den Klägern begehrte Verteilung auf einen Zeitraum von 25 Jahren nicht in Betracht kam.
Der Senat konnte deshalb die weitere Streitfrage, ob es sich hierbei überhaupt um eine „Nutzung“ im Sinne des § 11 EStG handelt, offen lassen.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2017 (Sc)
Fundstelle(n):
HAAAG-41778