Verfahrensrecht | Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids an Insolvenzverwalter (FG)
Ein Steuerbescheid kann auch dann
dem Insolvenzverwalter gegenüber wirksam bekanntgegeben sein, wenn dieser ohne
den ausdrücklichen Zusatz "als Insolvenzverwalter" namentlich im Adressfeld des
Steuerbescheides aufgeführt ist (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Im konkreten Fall hatte der Insolvenzverwalter gegen den unstreitig ordnungsgemäß adressierten Ausgangsbescheid - streitgegenständlich war ein Änderungsbescheid - in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Einspruch eingelegt. Der Insolvenzschuldner ging aus dem Änderungsbescheid zutreffend und erkennbar als Inhaltsadressat hervor.
Hierzu führte das FG weiter aus:
Der klagende Insolvenzverwalter hat eine eindeutige Zuordnung des Bekanntgabegrundes vornehmen können.
Eine Verwechslung hat auch nicht etwa deshalb gedroht, weil die Adressierung an den Kläger als Rechtsbeistand des Insolvenzschuldners - und nicht als Insolvenzverwalter - hätte verstanden werden können. Denn tatsächlich war der Insolvenzverwalter zu keinem Zeitpunkt als Rechtsbeistand für den Insolvenzschuldner tätig.
Auf die gegen die Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen, das Verfahren ist dort unter dem Az. X R 39/16 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2017 (Sc)
Fundstelle(n):
WAAAG-41760