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RENO Nr. 4 vom Seite 12

Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung

Geprüfte Rechtsfachwirtin Nicole Topf; Zeitz

Sofern der Gläubiger gegen den Schuldner einen Titel erwirkt hat, welcher ihn zu Vornahme einer unvertretbaren Handlung verpflichtet, kann der Gläubiger, sofern der Schuldner die freiwillige Vornahme der Handlung verweigert, den Schuldner durch Zwangsmittel zur Erfüllung veranlassen. Die notwendigen Voraussetzungen und den Ablauf des Verfahrens soll der nachfolgende Beitrag erläutern.

Unvertretbare Handlung

Nach § 888 Abs. 1 ZPO definiert sich eine unvertretbare Handlung dadurch, dass sie nur durch den Schuldner und nicht durch eine andere Person, einen Dritten, vorgenommen werden kann bzw. seine Mitwirkung erfordert. Sie hängt damit unmittelbar vom Willen des Schuldners ab.

Sofern ein Dritter oder aber auch der Gläubiger selbst die Handlung vornehmen, würden sich der wirtschaftliche Erfolg und der Charakter der Handlung ändern.

Einzustufen als unvertretbare Handlungen sind z. B.

  • die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses,

  • die Erteilung einer Prozessvollmacht an den Rechtsanwalt,

  • die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers,

  • die Nennung des Namens des leiblichen Vaters eines unehelichen Kindes durch die Mutter.

Die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Eingehung einer Ehe oder der Erfüllung der Dienste aus...