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Wertaufholungsverpflichtung nach Einbringung von Betriebsvermögen
BFH definiert den Begriff der Wertaufholung
Eine gewinnerhöhende Wertaufholung ist laut BFH auch dann vorzunehmen, wenn nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung von GmbH-Anteilen diese später wieder werthaltig werden, weil der GmbH durch einen begünstigten Einbringungsvorgang nach § 20 UmwStG neues Betriebsvermögen zugeführt wird.
Sachverhalt des Streitfalls
Der BFH hatte im Streitfall zu klären, ob durch Zuführung neuen Betriebsvermögens nach § 20 UmwStG eine gewinnerhöhende Wertaufholung vorzunehmen ist, wenn zuvor eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung vorgenommen wurde.
Der Kläger ist als Insolvenzverwalter der GmbH I eingesetzt, die zum einen 7/9 des Kommanditkapitals der KG I erwarb und zum anderen 100 % der Anteile an deren Komplementärin, der GmbH II, die die restlichen 2/9 des Kommanditkapitals der KG I innehatte. Die KG I wiederum war Inhaberin von Beteiligungen an einer weiteren KG II und deren Komplementärin. Im Jahr 2000 veräußerte die GmbH II 2/9 des Kommanditkapitals der KG I an die GmbH I. Die GmbH II schüttete anschließend bis auf das Stammkapital ihr gesamtes Vermögen an die GmbH I aus und war – ohne Ergebnisbeteiligung – nur noch Vollhafterin der KG I. Unt...