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Ausübung des Wahlrechts zum Wechsel der Gewinnermittlungsart – Wiederholter Wechsel im gleichen Wirtschaftsjahr?
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Will der Unternehmer von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung wechseln, muss er eine Eröffnungsbilanz erstellen, eine laufende Buchführung einrichten und eine Schlussbilanz fertigen. Seine Entscheidung, welche Gewinnermittlung er wählt, gibt er gegenüber dem FA erst durch Abgabe seiner Steuererklärung bekannt.
Nach Einreichung einer Einnahmen-Überschussrechnung für den entsprechenden Gewinnermittlungszeitraum noch einen Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich vorzunehmen, ist nach der aktuellen Rechtsprechung nahezu ausgeschlossen. Der BFH unterstellt, dass in einem derartigen Fall eine Eröffnungsbilanz nicht zeitnah erstellt wurde. Damit fehlt es an einem wesentlichen Kriterium für den Wechsel. Aber auch ein bereits dem FA erklärter Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung lässt sich nur in Ausnahmefällen zurücknehmen.
Insgesamt lässt sich das Fazit ziehen, dass sich Unternehmer und ihre Berater vor Abgabe der Steuererklärung ausreichend Gedanken über die Konsequenzen der Wahl der Gewinnermittlung machen müssen.