Verbraucherschutz | Stromanbieter muss mehrere Zahlungswege anbieten (OLG)
Beim Abschluss eines Stromvertrages
muss es mehrere Bezahlmöglichkeiten geben. Es genügt nicht, wenn für einzelne
Tarife lediglich das Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) angeboten
wird (; Revision nicht
zugelassen).
Sachverhalt: Der Stromanbieter hatte verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Bei einer Online-Bestellung des Tarifs „Strom Basic“ verlangte er aber von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Bei anderen Tarifen wurden auch andere Zahlungsmöglichkeiten eröffnet. Die klagende Verbraucherzentrale ging gegen diese Praxis unter Berufung auf § 41 Abs. 2 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor. Nach diesem Gesetz sind dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Der Stromanbieter hielt seine Praxis trotzdem für zulässig und argumentierte damit, dass bei den verschiedenen Tarifen unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten bestehen würden. Da sich ohnehin über 90% der Haushaltskunden für Lastschrift entschieden, könne durch die Vorgabe dieser Zahlungsart die Überwachung des Zahlungsverkehrs vereinfacht und die eingesparten Kosten an die Kunden im günstigen Basistarif weitergegeben werden.
Hierzu führte das OLG Köln weiter aus:
Nach der - auf europäisches Recht zurückgehenden - Vorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG sind für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.
Es wäre eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben. Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen können, werden diese durch die vom Stromanbieter vorgesehenen Zahlungsmodalitäten unangemessen benachteiligt. Sie sind gerade vom besonders preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen, obwohl es sich hierbei in der Regel um einkommensschwache Kunden handelt.
Dabei beruht der Preisvorteil gegenüber anderen Tarifen nicht nur auf der Ersparnis wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens, sondern auch auf weitergehenden Leistungen des Stromanbieters bzw. auf abweichenden Bedingungen in anderen Tarifen.
Die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Stromanbieters werden dadurch gewahrt, dass er die Mehrkosten, die durch aufwändigere Zahlungsweisen entstehen, an die Kunden weitergeben darf. Nach § 312a Abs. 4 BGB darf das Entgelt aber nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 28.03.2017(Sc)
Fundstelle(n):
LAAAG-41716