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Kleinunternehmereigenschaft eines Online-Händlers
Grundsätzlich löst jeder im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die entsprechende Umsatzsteuerschuld aus. Zur Verwaltungsvereinfachung wird diese Umsatzsteuer jedoch nicht erhoben, wenn der Unternehmer ein sog. Kleinunternehmer ist. In diesem Fall steht dem Unternehmer auch kein Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) zu. Kleinunternehmer ist, wessen maßgeblicher Umsatz i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 50.000,00 € voraussichtlich nicht überschreiten wird. Die Beteiligten streiten in dem o. g. Fall darüber, ob die Voraussetzungen gem. § 19 UStG erfüllt sind.
A. Sachverhalt
Streitig ist die Kleinunternehmereigenschaft des Klägers in den Jahren 2006 und 2007. Der Kläger betrieb einen Einzelhandel mit im Urteil nicht näher beschriebenen Gegenständen. Der Verkauf erfolgt über die Nutzung mehrerer Accounts bei Online-Plattformen. Unstreitig ist, dass der Kläger auch schon in vorangegangenen Jahren als Händler tätig war, was hier jedoch nicht entscheidungserheblich war, da das Gericht davon ausgeht, dass die konkrete unternehmerische Tätigkeit erst im Streitjahr 2006 begann.
Zunächst war der Kläger davon au...