BFH Beschluss v. - IX B 36/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

a) Mit dem Vortrag, das Finanzgericht (FG) gehe im Streitfall zu Unrecht davon aus, ein Kaufvertrag sei im Streitjahr zivilrechtlich nicht zustande gekommen (S. 3 der Beschwerdeschrift), ist weder eine Rechtsfrage formuliert noch deren grundsätzliche Bedeutung dargelegt (zu diesem Erfordernis vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Es hätten die rechtlichen Erwägungen des FG, die eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfen, dargetan werden müssen. Der Vortrag, das FG sei bei seiner Entscheidung offensichtlich davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrags unabhängig vom Vertragswillen der Parteien zu beurteilen sei, findet in den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils keine Stütze.

Im Übrigen ist auch die Klärungsfähigkeit der Frage nach der Wirksamkeit des Vertrags nicht dargetan (zu diesem Erfordernis , BFH/NV 1995, 807, m.w.N.); denn das FG hat nicht allein auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertragsabschlusses abgestellt, sondern unabhängig davon die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums geprüft (S. 8 des finanzgerichtlichen Urteils) und dabei auf die tatsächliche Verfügungsmacht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) über das Grundstück abgestellt.

b) Hinsichtlich der Frage, was Inhalt des Begriffs ”Anschaffung” in den §§ 1, 3f des Fördergebietsgesetzes (FördG) ist, haben die Kläger ebenfalls deren grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie rügen die fehlerhafte Rechtsanwendung des FG, gehen aber hinsichtlich der (abstrakten) rechtlichen Voraussetzungen mit dem FG davon aus, dass Anschaffung im Sinne dieser Vorschrift der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 der AbgabenordnungAO 1977—) ist. Für das FG blieb danach nur fraglich, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums im Streitfall gegeben waren, d.h. u.a., ob die Kläger im Streitjahr Besitzer des Grundstücks geworden sind. Das ist aber eine Tatfrage und keine Rechtsfrage, die von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte. So hat das FG sowohl die Voraussetzungen des Besitzübergangs durch Vereinbarung (§ 854 Abs. 2 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB—) als auch bei mittelbarem Besitz (§ 868 BGB) geprüft. Auch im letzteren Fall hat es den Besitzübergang aus tatsächlichen Gründen —wegen fehlender Vereinbarungen— verneint.

2. Auch die mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Die Kläger beanstanden, dass die Herren X und Y (Vorstand der Z) sowie K. nicht als Zeugen vernommen worden sind. Sie hätten vortragen müssen, wann im finanzgerichtlichen Verfahren konkrete Tatsachen vorgetragen worden sind, die vom rechtlichen Standpunkt des FG aus gesehen entscheidungserheblich sein konnten und deren Richtigkeit deshalb von den angebotenen Zeugen hätte bekundet werden können. Das ist nicht geschehen; der Vortrag solcher Tatsachen im Beschwerdeverfahren (Bl. 6 der Beschwerdeschrift) genügt nicht. Das FG hat ausdrücklich auf die Vernehmung der Zeugen deshalb verzichtet, weil keine konkreten Tatsachen vorgetragen worden seien, aus denen sich die tatsächliche Sachherrschaft der Kläger im Streitfall ergab (Bl. 10 des finanzgerichtlichen Urteils).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Fundstelle(n):
OAAAA-66257