Bei den Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Stornoreserve handelt es sich nicht um eine Regelung, dass der Provisionsanspruch
nur ratierlich entstehen soll, mit der Folge, dass er deswegen auch nur ratierlich aktiviert werden muss. Der Wortlaut der
im Streitfall getroffenen Bestimmungen spricht eindeutig gegen die vom Kläger vorgenommene Auslegung, da weder die Zahlung
von Vorschüssen noch von Anzahlungen vereinbart wurde. Vielmehr wurde in Höhe der Stornoreserve lediglich die Fälligkeit der
darauf entfallenden Provisionsansprüche hinausgeschoben.