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FG München Urteil v. - 7 K 2031/13

Gesetze: AO § 366 Abs. 2a, FGO § 46 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6

Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung, häusliches Arbeitszimmer, Reisekosten und Reinigung von Kleidung eines Priesters

Leitsatz

1. Eine Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO zulässig, wenn das FA eine Teileinspruchsentscheidung erlassen hat und mit der Klage (auch) Punkte, über die in der Teileinspruchsentscheidung nicht entschieden worden ist, aufgegriffen werden, wenn kein zureichender Grund für das FA mehr besteht, über diese Punkte nicht zu entscheiden.

2. Ein nicht verheirateter Arbeitnehmer hat am Wohnort seiner Eltern nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt, wenn er am Beschäftigungsort über eine deutlich größere Wohnung verfügt und die Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort nur ca. 73 km bzw. 45 km beträgt.

3. Für einen (katholischer) Priester bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung.

4. Einem (katholischen) Pfarrer steht für seine berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz Sinne von § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG zur Verfügung, wenn er im Pfarrhaus über ein Büro verfügt, das von Besuchern in Angelegenheiten der Pfarrei aufgesucht wird und in dem die Pfarrsekretärin arbeitet.

5. Reisekosten zu einem Urlaubsort kann ein Priester nicht als Werbungskosten abziehen, auch wenn er an diesem Ort in der dortigen deutschen Pfarrgemeinde die Urlaubsvertretung übernimmt.

6. Die Kosten der Reinigung der von einem (katholischen) Priester getragenen Priesterkleidung stellen keine Werbungskosten dar.

Fundstelle(n):
WAAAG-41666

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FG München, Urteil v. 05.12.2016 - 7 K 2031/13

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