Berücksichtigung von Verschulden, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Neutralitätsgrundsatzes bei der Festsetzung
von Nachzahlungszinsen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinshöhe
Leitsatz
1. Für die Anwendung des § 233a AO sind die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere
ist ein Verschulden irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses.
2. Die in § 238 Abs. 1 AO festgelegte Zinshöhe von 0,5 v.H. pro Monat begegnet trotz der seit mehreren Jahren hiervon stark
abweichenden Marktzinsen für Geldanlagen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht entgegen,
wenn dem FA bei der Bearbeitung einer Steuererklärung Fehler unterlaufen sind.
4. Berichtigt der Unternehmer, der zunächst von der Steuerfreiheit seiner Leistung ausgegangen war, die Rechnung, nachdem
sich die Steuerpflicht aufgrund der Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung herausgestellt hat, kann ein etwaiger Verstoß
der Verzinsung des Nachforderungsbetrags gegen den Neutralitätsgrundsatz jedenfalls nicht im Festsetzungsverfahren berücksichtigt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 631 Nr. 8 OAAAG-41647
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.11.2016 - 3 K 1042/11
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