1. Aufgrund der Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes (§ 8 AO) und des Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (§
9 AO) war der Kläger mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Juli 2006 in Großbritannien nicht mehr anspruchsberechtigt.
2. Mit dem nach § 31 S. 3 EStG als Steuervergütung gewährten Kindergeld erlangte der Kläger für sich einen nicht gerechtfertigten
Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 378 Abs. 1 AO).
3. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war gehemmt, da die Verfolgung der vom Kläger begangenen Steuerordnungswidrigkeit noch
nicht verjährt war. „Handlung” war im Streitfall das Unterlassen der Mitteilung an die Familienkasse über den Wegfall der
Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 8 OWiG), das für die Weitergewährung des Kindergeldes bis zur letztmaligen Zahlung im Januar
2012 kausal war.
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