1. Die vom Klägervertreter vorgelegte Seite des von ihm selbst geführten digitalen Posteingangsbuchs ist nicht geeignet, die
widersprüchlichen Angaben über den tatsächlichen Zugang der Einspruchsentscheidung zu klären. Dieser Vortrag genügt nicht,
um den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe
zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. die Ausführungen im , BFH/NV 2010
S. 1115).
2. Auch eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers genügt zur
Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten
(s. BFH, Beschlüsse v. , VI B 95/03, BFH/NV 2004 S. 219; v. , IV B 21/05, BFH/NV 2006 S. 328). Im Streitfall
wurde jedoch weder der betreffende Briefumschlag vorgelegt noch die Einspruchsentscheidung mit Eingangsstempel vorgelegt.
Insbesondere hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er im Mai 2015 nicht über einen Eingangsstempel
verfügt hat. Zudem wurden zwei unterschiedliche Zugangsdaten genannt (vgl. Klageschrift und Schreiben des Klägervertreters
v. ).
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