1. Auch wenn mit Beginn der Überlassung des Firmenwagens das monatliche Bruttogrundgehalt der Klägerin in Höhe des Mitarbeiteranteils
herabgesetzt wurde, führt der Gehaltsverzicht nicht dazu, dass sie die Kosten der PKW-Nutzung getragen hat.
2. Die Klägerin kann sich daher auch nicht auf die Vorgaben des berufen. Dieses betrifft ausschließlich
die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitnehmeraufwendungen bzw. Zuzahlungen bei Firmenwagengestellungen, nicht jedoch die
lohnsteuerliche Behandlung im Falle einer Gehaltsumwandlung (vgl. Plenker, DB 2013 S. 906, 907).