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FG München Urteil v. - 7 K 128/16

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 1

Kindergeldanspruch für Kinder, die in Polen im Haushalt ihrer Mutter leben

Leitsatz

Der Kläger hat für die Zeiträume ab Mai 2010 keinen Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder. Der in Deutschland wohnhafte Kläger erfüllt zwar die in § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 32 Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für seine drei Kinder. Der Wohnsitz der Kinder in Polen ist hierfür unschädlich (vgl. § 63 Abs. 1 S. 3 EStG).Der Anspruch steht jedoch gem. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG vorrangig der Kindsmutter zu. Nach dieser Vorschrift wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Unstreitig leben die Kinder nicht im Haushalt des Klägers, sondern im Haushalt der Kindsmutter.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAG-41630

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FG München, Urteil v. 04.07.2016 - 7 K 128/16

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