Im Streitfall bestand weder zum Bilanzstichtag noch am Ende des Wertaufhellungszeitraums ein objektiver Anhaltspunkt dafür,
dass die Klägerin mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert wird. Daher musste sie auch keine entsprechende Bilanzierung (Rückstellungen
für nach Grund und/oder Höhe ungewisse Verbindlichkeiten) vornehmen, für die nach ständiger Rspr. erforderlich ist, dass der
Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (ständige Rspr. des BFH, vgl. , BFHE 204 S. 135, v. , XI R 64/04, BStBl 2006 II S. 371 und v. III R 40/95, BFH/NV 1998 S. 1217
jeweils m. w. N.).
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