Kindergeldanspruch bei Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz
Leitsatz
1. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die Klägerin wegen des bestehenden Mutterschutzes ihre Ausbildung
nicht fortsetzen konnte. Ein Eintritt in das laufende Schuljahr war nicht möglich, wie sich aus der Bescheinigung der Berufsfachschule
ergibt. Vielmehr musste der Beginn des neuen Schuljahres abgewartet werden.
2. Die Klägerin war aus objektiven Gründen daran gehindert, ihre Ausbildung fortzusetzen, obwohl sie ausbildungswillig war.
Sie ist daher ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht
findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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