Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behauptete Divergenz der Vorentscheidung zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise kenntlich gemacht.
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Behauptung gestützt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von einer Entscheidung des BFH ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muss die Entscheidung des BFH, von der das FG nach der Behauptung der Beschwerdeführer abgewichen sein soll, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Darüber hinaus muss aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen kann (, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die nach Auffassung der Beschwerdeführer voneinander abweichenden Rechtssätze sind erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Soweit die Kläger auf eine ”Vielzahl von Urteilen des BFH” verweisen, wird schon keine Divergenzentscheidung bezeichnet. Die Kläger haben darüber hinaus nicht dargelegt, welchen abstrakten Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der von einer Entscheidung des BFH abweicht. Vielmehr führen die Kläger lediglich aus, aus welchen Gründen sie das Urteil des FG für fehlerhaft halten.
Das von den Klägern bezeichnete Urteil des Senats vom IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) kann schon deshalb nicht als Beleg für eine Abweichung dienen, weil dieser Entscheidung der Erwerb eines Grundstücks unter Fremden gegen angemessenes Entgelt und nicht ein Vertrag zwischen Angehörigen zugrunde lag. Soweit die Kläger auf die Entscheidung des Großen Senats vom GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) verweisen, wird ebenfalls eine die Zulassung rechtfertigende Abweichung nicht ausreichend bezeichnet. Die Kläger weisen lediglich darauf hin, dass sich die dauernde Last nach dem Vertrag ändere, ohne darzulegen, dass dies in der angefochtenen Entscheidung des FG von Bedeutung gewesen sei.
2. Die Kläger haben auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.
Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Die Kläger haben insoweit lediglich ausgeführt, dass aus Gründen des Vertrauenstatbestandes und unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbesteuerung die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. In der Rechtsprechung des BFH ist jedoch geklärt, dass nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung allein eine bestimmte Beurteilung in einem Veranlagungszeitraum nicht zu einer Bindung des FA für künftige Steuerabschnitte führt (Senatsurteil vom IX R 88/94, BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 605). Die Kläger haben nicht dargelegt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. z.B. , BFH/NV 1992, 676, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 951 Nr. 8
PAAAA-66248