Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor.
Das Finanzgericht (FG) hat die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in den Vorjahren erklärten Verluste nicht gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr 1989 im Wege des Verlustvortrags berücksichtigt, weil es für diese Vorjahre durch rechtskräftige Urteile die anders lautenden Schätzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) bestätigt hatte. Damit ist das FG nicht von dem (BFH/NV 1989, 278) abgewichen. Es hat keinen diesem Urteil widersprechenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr ist das FG im Einklang mit den Grundsätzen des genannten Urteils davon ausgegangen, ”dass grundsätzlich über Verlustverrechnungen im Abzugsjahr zu entscheiden ist und dass bestandskräftige Steuerbescheide dem nicht im Wege stehen”. Lediglich für den Sonderfall, dass —wie hier— über den Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, hat das FG entsprechend dem (BFHE 187, 409, BStBl II 1999, 303) einen Verlustvortrag abgelehnt, weil die Bindungswirkung der rechtskräftigen Urteile (§ 110 FGO) über die Wirkung der Bestandskraft von Steuerbescheiden hinausgehe.
2. Dem FG ist auch kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unterlaufen.
Es kann offen bleiben, ob das FG den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die Höhe der Schuldzinsen durch Zeugenvernehmung zu ermitteln, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Das FG hat den Beweisantrag nämlich auch als unsubstantiiert zurückgewiesen, weil die Angaben der Kläger nicht ausreichend seien, um die für einen Beweisbeschluss erforderliche Beweisfrage zu formulieren. Unsubstantiierten Beweisanträgen muss das Gericht nicht nachgehen (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 76 Anm. 25, m.w.N.). Die Frage, ob der Beweisantrag der Kläger unsubstantiiert war, betrifft die dem FG obliegende Tatsachenwürdigung, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht überprüft werden kann.
Auch die Rüge, das FG habe Beweisanträge der Kläger zur Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA) übergangen, lässt keinen Verfahrensfehler erkennen, weil diese Rüge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung hätte erhoben werden müssen (§ 295 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 155 FGO). Das Protokoll über die mündliche Verhandlung enthält einen konkreten Beweisantritt lediglich zur Frage der Schuldzinsen. Soweit es dort heißt, ”Im übrigen rüge er (der Prozessbevollmächtigte) nochmals vollumfänglich das Übergehen von Beweisantritten”, war diese Rüge ihrerseits unsubstantiiert. Es war nicht erkennbar, dass sie sich auf die Ermittlung der AfA beziehen sollte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAA-66246