Online-Nachricht - Mittwoch, 29.03.2017

Einkommensteuer | Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG (BFH)

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG fortentwickelt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 EStG nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Die zumutbare Belastung wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).

Sachverhalt: Der Kläger, ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, ist der Ansicht, die Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG verstoße im Zusammenwirken mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 5 EStG gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da die von angestellten Arbeitnehmern geleisteten Altersvorsorgebeiträge nur als Sonderausgaben abgezogen, während bei Beamten die "fiktiven" Beiträge zur Altersvorsorge von vornherein nicht berücksichtigt würden. Hieraus ergäbe sich bei Beamten ein niedrigerer Gesamtbetrag der Einkünfte und eine entsprechend geringere zumutbare Belastung, was letztlich zu höheren abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen führe.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung ist nicht um Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu kürzen.

  • Insbesondere ist die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hinweise:

Das Urteil betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden. Denn durch die neue Berechnung der zumutbaren Belastung werden hohe Grenzsteuersätze vermieden, die bisher bei geringfügiger Überschreitung der jeweiligen Stufe fällig wurden.

Darüber hinaus und vielleicht noch wichtiger ist das Bekenntnis des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbegrenzung durch die zumutbare Belastung, mit der das Gericht letztlich nur der Rechtsprechung des BVerfG gefolgt ist (vgl. hierzu ; Beschlüsse vom - 2 BvR 861/92 und vom - 2 BvR 923/03, nicht veröffentlichte Nichtannahmebeschlüsse).

Quelle: BFH, Pressemitteilung vom sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
ZAAAG-41532