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Rabatte eines Geschäftspartners des Arbeitgebers nur ausnahmsweise Arbeitslohn
Die Klägerin des Besprechungsurteils () war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 € pro Person; hingegen lag der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei jeweils 6.330 €. Hintergrund war, dass die A GmbH, die weltweit Hochseekreuzfahrten veranstaltet, Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) – zur Sicherung der Geschäftsverbindung – Rabatte von über 80 % des Katalogpreises gewährte. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite. Das Finanzgericht entschied hingegen, dass der Rabatt, den der Reiseveranstalter der Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt hatte, vielmehr auf eigenwirtschaftlichen Gründen basierte und deshalb keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellte.
Der Kommentar
Die Entscheidung verdient uneingeschränkte Zustimmung. Bei ihr handelt es sich seit der jüngeren ständigen Rechtsp...BStBl 2015 I S. 143