Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Intrakardiale Pumpvorrichtung" – keine Bindung an einen auf die ausschließlich beschränkte Verteidigung des Patents gerichteten Antrags – Beschränkungswirkung erfolgt erst aufgrund des Urteils und mit Eintritt der Rechtskraft – zur Abstimmung mit dem parallelen Patentverletzungsverfahren – zum Verzicht auf Schutz für die Vergangenheit und die Zukunft
Leitsatz
Intrakardiale Pumpvorrichtung
1. Der Patentinhaber ist während des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht an einen auf die ausschließlich beschränkte Verteidigung des angegriffenen Streitpatents gerichteten Antrag nicht gebunden, da die Beschränkungswirkung erst aufgrund des Urteils und mit Eintritt der Rechtskraft erfolgt.
2. Dies gilt auch dann, wenn eine derartige anfängliche beschränkte Verteidigung des Streitpatents im Hinblick auf eine Abstimmung mit dem parallelen Patentverletzungsverfahren und die dortige Fassung des Patentanspruchs erfolgt und der insoweit im Nichtigkeitsverfahren schriftsätzlich angekündigte Antrag der Patentinhaberin die zusätzliche Erklärung umfasst, auf einen darüber hinaus gehenden Schutz für die Vergangenheit und die Zukunft zu verzichten.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts
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