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NWB EV 4/2017 S. 116

Einkommensteuer – Kein Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage (FG)

Eine Geldschenkung unter der Auflage, einen Teil hiervon an eine gemeinnützige Organisation weiterzuleiten, ist nicht als Spende abzugsfähig.

Sachverhalt: Streitig ist ein Spendenabzug in Höhe von 130.000 €: Der Erblasser überwies seiner Ehefrau und Klägerin schenkweise einen Betrag von 400.000 € unter der Auflage, einen Teil davon (130.000 €) an gemeinnützige Organisationen weiterzuleiten. Dem kam die Klägerin nach und erhielt darüber auf sie lautende Spendenquittungen. Sie machte die Spenden als Sonderausgaben geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Das FG Düsseldorf folgte den Argumenten des Finanzamts und führte aus, dass es im Streitfall an den Merkmalen der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung fehle. S. 117

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