Familienleistungsausgleich; Kindergeldstatistik ab
Die Familienkassen sind nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken (Steuerstatistikgesetz – StStatG –) verpflichtet, monatliche statistische Meldungen für die Kindergeldstatistik zu übermitteln. Durch Art. 8 des Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom (BGBl 2016 I S. 2835) [1] wird die Kindergeldstatistik ab dem neu geregelt.
1. Meldungspflichtige
Die in Tz. 2 genannten statistischen Daten sind von allen Familienkassen zu erheben. Familienkassen sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sowie jeder Dienstherr oder Arbeitgeber i. S. d. § 72 Einkommensteuergesetz (EStG), der Kindergeld festsetzt oder auszahlt.
Wurde das Kindergeld nicht von der Familienkasse festgesetzt, die das Kindergeld ausgezahlt hat, sind die Daten von der festsetzenden Familienkasse (z. B. Landesfamilienkasse) zu erheben und zu übermitteln.
2. Erhebung der Daten
Die nach Tz. 1 verpflichteten Familienkassen haben die nachfolgend genannten Daten für jeden Kalendermonat (Erhebungszeitraum) und jeden Kindergeldberechtigten gesondert zu erheben.
Dabei sind für den jeweiligen Erhebungszeitraum nur die Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu deren Gunsten am letzten Tag des Erhebungszeitraums (Stichtag) eine betragsmäßige Festsetzung für den Erhebungszeitraum bestand oder für die Beträge ausgezahlt oder vereinnahmt wurden. Änderungen mit Rückwirkung, die nach dem Stichtag eingetreten sind (nachträgliche Neufestsetzungen, Änderungen, Aufhebungen), bleiben für vergangene Erhebungszeiträume unberücksichtigt; diese werden erst im laufenden Erhebungszeitraum statistisch erfasst.
Für jeden Kindergeldberechtigten sind zu erfassen:
die Anzahl der Kinder, für die im Erhebungszeitraum eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des Kindergeldberechtigten bestand (Zahlkinder),
der Familienstand des Kindergeldberechtigten am Stichtag,
der Wohnsitzstaat,
die Wohnsitzgemeinde, sofern der Kindergeldberechtigte im Inland ansässig ist,
die Staatsangehörigkeit,
der Betrag, der im Erhebungszeitraum an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt wurde,
der Betrag, der im Erhebungszeitraum zur Aufrechnung mit Kindergeldrückforderungen einbehalten wurde,
der Betrag, der im Erhebungszeitraum aufgrund einer Abzweigung oder Erstattung nach § 74 EStG an das Kind oder eine Dritte Person oder an eine Stelle ausgezahlt wurde,
der im Erhebungszeitraum von der Familienkasse insgesamt ausgezahlte oder vereinnahmte Betrag.
Für jedes Kind sind zu erfassen:
die Ordnungszahl nach der Reihenfolge der Geburten aller beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder,
das am Ende des dem Erhebungszeitraums vorangegangenen Kalendermonats vollendete Lebensjahr,
das Geschlecht,
der Wohnsitzstaat,
die Staatsangehörigkeit.
Beträge (Buchstaben f bis i) sind in dem Erhebungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie geleistet worden sind. Dies ist grundsätzlich der Tag, an dem die Überweisung bei der Überweisungsbank eingereicht wird. Beträge sind an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt (Buchstabe f), wenn die Zahlung auf ein von ihm benanntes Konto erfolgt, auch wenn dieser nicht Kontoinhaber ist.
Der Betrag nach Buchstabe i umfasst das ausgezahlte Kindergeld und die ausgezahlten Zinsen nach §§ 233 ff. Abgabenordnung (AO), vermindert um das vereinnahmte Kindergeld und die vereinnahmten Zinsen nach §§ 233 ff. AO (z. B. Hinterziehungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen). Die steuerlichen Nebenleistungen, die nach § 3 Abs. 5 AO der verwaltenden Körperschaft zustehen (Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Kosten), sind nicht zu berücksichtigen. Übersteigen die vereinnahmten Beträge die ausgezahlten Beträge, so ist der übersteigende Betrag als Negativbetrag mit vorangestelltem Minuszeichen anzugeben. Bei den Beträgen nach Buchstaben f bis h ist nur das ausgezahlte bzw. das aufgerechnete Kindergeld zu berücksichtigen.
Bei der Bestimmung von Wohnsitzstaat (Buchstaben c und m) und Wohnsitzgemeinde (Buchstabe d) ist der Wohnsitzbegriff des § 8 AO maßgeblich. Hat der Berechtigte bzw. das Kind keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt i. S. d. § 9 AO maßgeblich. Zu Einzelfragen vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 8 und 9 AO.
Besitzt der Kindergeldberechtigte bzw. das Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit, so ist die deutsche Staatsangehörigkeit anzugeben (Buchstaben e und n). Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten ist vorrangig die für den Kindergeldanspruch erhebliche Staatsangehörigkeit anzugeben.
3. Verfahren
Die nach Tz. 2 erhobenen Daten sind elektronisch auf den vom BZSt für die statistische Meldung eröffneten Zugängen zu übermitteln. Eine schriftliche Meldung ist nicht zulässig.
Die Angaben zu Familienstand, Geschlecht, Wohnsitzstaat, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzgemeinde sind geschlüsselt zu übermitteln. Das Schlüsselverzeichnis wird auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht.
Die Datenübermittlung ist bis zum 15. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Monats durchzuführen.
Die Daten der Kinder und Kindergeldberechtigten unterliegen dem Steuergeheimnis i. S. d. § 30 AO. Die Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln, insbesondere dürfen keine Namen enthalten sein. Die Daten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erhebungszeitraum liegt.
BZSt v. - St II 2 - S 2540-PB/16/00001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 385
KAAAG-41404
1 BStBl 2016 I S. 1419