Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer seit
Durch Artikel 6 Nr. 9 i. V. m. Nr. 10 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom (BGBl 2014 I Seite 2392) wurde § 61a UStDV für nach dem gestellte Vorsteuervergütungsanträge geändert. Durch Artikel 21 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom (BGBl 2016 I Seite 1679) wurde § 61a UStDV darüber hinaus mit Wirkung zum redaktionell an die zeitgleiche Aufhebung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung angepasst.
Auf Grund dieser Änderungen hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer den Vergütungsantrag seit grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2017 I S. 350, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18.14 wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1 Der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln; Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 bleiben unberührt. 2Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. 3 Auf Antrag hat das BZSt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten und die Abgabe des Vergütungsantrags nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist; Abschnitt 18.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. 4 In diesem Fall hat der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 3 UStDV und , BStBl 2014 II S. 46).”
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
„(2a) 1 In dem Antrag sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung). 2 Es ist nicht erforderlich darzulegen, zu welcher konkreten unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. 3 Pauschale Erklärungen, die die Art der unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen, reichen aus (z. B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat Juni).”
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 und Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 werden die Wörter „den Antrag” durch die Wörter „die Einzelaufstellung” ersetzt.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Die gesonderten Aufstellungen sind dem BZSt zusammen mit den Rechnungen und Einfuhrbelegen (vgl. Absatz 4 Satz 2) zu übersenden.”
In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„ 2 Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV); sie können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. , BStBl 2007 II S. 430, und , BStBl 2015 II S. 352).”
In Absatz 7 wird Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN zu führen und dem BZSt vorzulegen.”
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Der Unternehmer kann den Vergütungsanspruch abtreten (§ 46 Abs. 2 und 3 AO).”
Die Regelungen sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem gestellt werden.
II. Aufhebung von BMF-Schreiben
Das , BStBl 2007 I S. 121, wird aufgehoben.
BMF v. - III C 3 - S 7359/16/10003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 482
DB 2017 S. 694 Nr. 13
DStR 2017 S. 10 Nr. 12
DStR 2017 S. 727 Nr. 13
KÖSDI 2017 S. 20241 Nr. 4
StB 2017 S. 119 Nr. 4
UR 2017 S. 323 Nr. 8
UStB 2017 S. 144 Nr. 5
AAAAG-41403