BMF - IV C 3 - S 2220-a/16/10003: 001 BStBl 2017 I S. 365

Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz; Amtlich vorgeschriebenes Muster der (Muster-)Produktinformationsblätter Teil II und Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktionformationsblätter

Bezug: (BStBl 2016 I S. 534)

Bezug: (BStBl 2016 I S. 981)

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt mit diesem Schreiben

  • im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die inhaltlichen sowie die textlichen Vorgaben zum amtlich vorgeschriebenen Muster zum Produktinformationsblatt für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge nach § 13 Absatz 1 AltvPIBV [1]) sowie

  • die Einzelheiten der Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern im Internet nach § 7 Absatz 4 Satz 4 AltZertG [2]).


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Inhaltsübersicht

Allgemeines
Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern
Seite 1 des Produktinformationsblatts
 
Produktbezeichnung
 
Produkttyp
 
Disclaimer
 
Produktbeschreibung
 
Chancen-Risiko-Klasse
 
Logo
 
Basisdaten
 
Steuerliche Förderung
 
Beispielrechnung oder Modellrechnung
 
Darlehen
Seite 2 des Produktinformationsblatts
 
Produktbezeichnung
 
Produkttyp
 
Zertifizierungsnummer
 
Ihre Daten oder Daten des Musterkunden
 
Anbieterwechsel/Kündigung
 
Logo
 
Effektivkosten
 
Einzelne Kosten
 
Absicherung bei Anbieterinsolvenz
 
Stand
Seite 3 ff. des Produktinformationsblatts (Zusatzabsicherung)
 
Produktbezeichnung
 
Produkttyp
 
Zusatzabsicherung
 
Produktbeschreibung
 
Ihre Daten oder Daten des Musterkunden
 
Ihre vertraglichen Pflichten
 
Folge von Pflichtverletzungen
 
Einzelne Kosten
 
Logo
 
Basisdaten
 
Kündigung
 
Leistungsausschluss
 
Stand

Allgemeines

Das Produktinformationsblatt im Sinne der AltvPIBV ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster gemäß der mit Teil I dieses Schreibens vom (BStBl 2016 I S. 534) veröffentlichten Gebrauchsanleitung (Designmanual) und den nachfolgenden inhaltlichen sowie textlichen Vorgaben zu erstellen. Soweit technisch bedingte Abweichungen vom Designmanual, die den optischen Gesamteindruck lediglich geringfügig beeinträchtigen, unvermeidbar sind, werden diese nicht beanstandet.

Das Produktinformationsblatt ist in deutscher, allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Es muss eindeutig und darf nicht irreführend sein. Werbende Inhalte sind in einem Produktinformationsblatt generell unzulässig (§ 13 Absatz 2 AltvPIBV).

Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern

Muster-Produktinformationsblätter (§ 7 Absatz 4 AltZertG, § 14 AltvPIBV) sind vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge auf einer Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen. Dabei muss auf jeder Internetseite des Anbieters, auf der dieses Altersvorsorge- oder Basisrentenprodukt beworben wird, ein Link zu den Muster-Produktinformationsblättern deutlich erkennbar vorhanden sein.

Den Link zu den Muster-Produktinformationsblättern hat der Anbieter zudem der Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe des Datums der erstmaligen Freischaltung der Internetseite an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge zu melden. Sofern sich der Link ändert, ist diese Änderung ebenfalls an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de, unter Angabe des Datums der Änderung, zu melden.

Die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern wird alle gemeldeten Links zu Muster-Produktinformationsblättern zeitnah auf folgender Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern gesammelt veröffentlichen:

www.bzst.de/DE/Steuern_National/Zertifizierungsstelle/Muster_PIB/muster_pib_node.html.

Seite 1 des Produktinformationsblatts

Produktbezeichnung

Es ist der vom Anbieter vergebene Name des Produkts gemäß § 1 AltvPIBV durch den Anbieter einzutragen.

Produkttyp

Es ist die dem Produkt entsprechende Bezeichnung des Produkttyps gemäß § 2 Absatz 1 AltvPIBV gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 3 AltvPIBV einzutragen.

Disclaimer

Es ist folgender Disclaimer aufzunehmen:

„Dieses Informationsblatt ist kein Werbematerial, sondern stellt Ihnen wesentliche Produktinformationen zur Verfügung. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen Ihnen dabei helfen, die Art, die Kosten sowie die möglichen Ertragschancen und Risiken dieses Produkts zu verstehen. Das Informationsblatt soll einen Vergleich mit anderen Produkten ermöglichen. Die Angaben sind nur bei planmäßigem Vertragsverlauf mit den unter „Ihre Daten” (siehe Seite 2) angegebenen Einzahlungen bis zum Beginn der Auszahlungsphase gültig. Die Berechnungen erfolgen mit einer beispielhaften Wertentwicklung.”

Bei Basisrentenverträgen wird anstelle des Worts „Einzahlungen” in Satz 4 des Disclaimers das Wort „Beitragszahlungen” verwendet.

Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG entfallen die Sätze 4 und 5 des Disclaimers.

Bei Verträgen, die planmäßig ein Ruhen der Beitragszahlung vorsehen (zum Beispiel wegen Erreichens der Bausparsumme), können folgende Sätze angefügt werden:

„Sind vor dem geplanten Beginn der Auszahlungsphase zeitweise keine Einzahlungen auf den Vertrag mehr vorgesehen, kann Ihr bis dahin unwiderruflich gebildetes Kapital nach Abzug der Kosten sinken. Mindestens die Produkte der Chancen-Risiko-Klassen 1 und 2 bieten jedoch eine Beitragserhaltungszusage zu Beginn der Auszahlungsphase.”

Handelt es sich um ein Muster-Produktinformationsblatt, ist im Disclaimer anstelle des Wortes „Informationsblatt” das Wort „Muster-Informationsblatt” zu verwenden und im Fettdruck abzubilden, sowie die Modulbezeichnung „Daten des Musterkunden” anstatt „Ihre Daten” zu verwenden.

Kann entsprechend § 14 Absatz 2 AltvPIBV für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs auf ein Muster-Produktinformationsblatt verzichtet werden, ist bei allen übrigen Muster-Produktinformationsblättern am Ende des Disclaimers auf die Mindestlaufzeit und den dadurch bedingten Verzicht auf die Erstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts oder der betreffenden Muster-Produktinformationsblätter wie folgt hinzuweisen: „Für Laufzeiten von weniger als Y Jahren (Mindestlaufzeit) wird kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt.” Das „Y” ist durch die entsprechende Mindestlaufzeit zu ersetzen.

Bietet ein Tarif zwar grundsätzlich eine der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV angegebenen Laufzeiten an, aufgrund vertraglicher Beschränkungen jedoch nicht im Fall des Musterkunden, ist dennoch ein Muster-Produktinformationsblatt für diese Laufzeit zu erstellen und durch den folgenden Satz zu erläutern: „Das Muster-Produktinformationsblatt mit einer Laufzeit von Z Jahren wurde nur für Vergleichszwecke erstellt, für den dargestellten Musterkunden ist diese Laufzeit nicht möglich.” Das „Z” ist durch die entsprechende Laufzeit nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV zu ersetzen.

Produktbeschreibung

Das Modul steht für die Produktbeschreibung zur Verfügung. Das Modul ist in einen Block mit der Zwischenüberschrift „Ansparphase” und einen Block mit der Zwischenüberschrift „Auszahlungsphase” zu unterteilen, dabei kann die Größe der Blöcke innerhalb des Moduls „Produktbeschreibung” frei gewählt werden. Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG ist anstelle der Zwischenüberschrift „Auszahlungsphase” die Zwischenüberschrift „Versicherungsfall” zu verwenden.

Die für eine Klassifizierung des Produkts im Sinne des § 5 AltvPIBV erheblichen Tarif-Merkmale sind im Block „Ansparphase” nur dann aufzunehmen, wenn der Platz unter „Basisdaten” zum Produkttyp nicht ausreicht.

Ist das Produkt mit einer Zusatzabsicherung verbunden, ist im Block „Ansparphase” auf diesen Umstand hinzuweisen sowie auf die weiteren Informationen zur Zusatzabsicherung auf der oder den Seite(n) 3 (ff.) des Produktinformationsblatts.

Bei Altersvorsorgeverträgen können im Block „Ansparphase” Hinweise auf eine mögliche wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 EStG [3]) in die Produktbeschreibung aufgenommen werden (Rz. 5 des Auslegungsschreibens) [4]).

Für Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge in Form einer Rentenversicherung sind im Block „Ansparphase” Konkretisierungen zur Vertragsform (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV, Rz. 6 bis 7 des Auslegungsschreibens) nur dann aufzunehmen, wenn der Platz unter „Basisdaten” zum Produkttyp nicht ausreicht.

Bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG ist im Block „Ansparphase” ein Hinweis auf die unwiderrufliche Vereinbarung aufzunehmen, dass das Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen durch angespartes Altersvorsorgevermögen getilgt wird (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 AltvPIBV).

Besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens, hat der Anbieter im Block „Ansparphase” darüber zu informieren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 AltvPIBV).

Bei Altersvorsorgeverträgen, bei denen im Alter eine Leistung ausgezahlt werden könnte, ist im Block „Ansparphase” die Zusage des Anbieters aufzunehmen, dass mindestens die eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen, nach Abzug von Beitragsanteilen für eine eventuelle Zusatzabsicherung, zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen (Beitragserhaltungszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG) und für die Leistungserbringung genutzt werden (§ 3 Absatz 3 AltvPIBV). Ist keine Zusatzabsicherung geplant, kann der entsprechende Zusatz zum Abzug von Beitragsanteilen für eine eventuelle Zusatzabsicherung weggelassen werden. Bei Basisrentenverträgen sollte der Anbieter eine Zusage aufnehmen, die einen (ggf. auch nur teilweisen) Beitragserhalt verspricht, da diese Zusage in der Regel für die Klassifizierung erheblich ist. Auf einen Abzug von Beitragsanteilen zur Absicherung des Risikos einer Erwerbsminderung oder zur Hinterbliebenenabsicherung kann hier hingewiesen werden.

Weist ein Anbieter einen Mindestzinssatz in Höhe des Höchstrechnungszinses nach § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung auf dem Produktinformationsblatt aus, hat er diesen im Block „Ansparphase” wie folgt zu erläutern (Rz. 14 des Auslegungsschreibens):

„Bei dem Mindestzinssatz handelt es sich um einen Zinssatz, den wir Ihnen zu Vertragsbeginn garantieren und über die gesamte Ansparphase auf den Sparanteil zahlen. Der Sparanteil ergibt sich aus Ihren geleisteten Beiträgen abzüglich der Kosten für den Abschluss, den Vertrieb sowie die Verwaltung Ihres Vertrags und abzüglich etwaiger Beiträge für eine (eingeschlossene) Zusatzabsicherung.”

Zur Überschussbeteiligung kann ein Versicherungsunternehmen (soweit zutreffend) im Block „Ansparphase” folgende Sätze aufnehmen:

  1. „Sie können nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Überschussbeteiligung erhalten. Damit werden Sie an den Überschüssen beteiligt, die wir zum Beispiel am Kapitalmarkt erwirtschaften oder die aus Kostenüberschüssen entstehen.”

  2. „Die laufende Überschussbeteiligung wird jährlich neu festgelegt und ihrem Vertrag zugeteilt.”

  3. „Zum Ende der Ansparphase können Sie einen Schlussüberschussanteil erhalten.”

  4. „Die Überschussbeteiligung schließt die Beteiligung an den Bewertungsreserven unserer Kapitalanlagen am Ende der Ansparphase und laufend während des Rentenbezugs ein.”

Folgende Satzkombinationen sind möglich: a), b), d) oder a), c), d) oder a), b), c), d).

Bei versicherungsförmigen Altersvorsorgeverträgen, bei denen vertraglich keine Überschussbeteiligung vorgesehen ist, sollte der Anbieter im Block „Ansparphase” darauf hinweisen.

Angaben zur Art der Überschussbeteiligung bei der Rentenleistung oder der geplanten Dynamisierung der Leistung sollen im Block „Auszahlungsphase” ausgewiesen werden. Gleiches gilt für die aus Wertentwicklungen und Erträgen resultierenden zusätzlichen Leistungen, die über die garantierte Zahlung hinausgehen (Rz. 22 des Auslegungsschreibens).

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG ist im Block „Versicherungsfall” anzugeben, ob und inwiefern die Höhe der zugesagten Rente vom Alter des Kunden bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängt (§ 3 Absatz 5 AltvPIBV). Zusätzlich sollte der Kunde darauf hingewiesen werden, an welcher Stelle er in seinen Vertragsunterlagen Informationen zu Leistungsausschlüssen, zu Obliegenheiten und zu Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten findet.

Ist genug Platz vorhanden, können bei der Produktbeschreibung freiwillig Ausführungen zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie in allgemein verständlicher Weise gegeben werden. Die Ausführungen können sich auf die Zeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase beschränken (§ 3 Absatz 2 Satz 2 AltvPIBV, Rz. 9 des Auslegungsschreibens).

Für Produkte mit variabler Verzinsung können bei der Produktbeschreibung freiwillig Ausführungen zum Referenzzins, zur Schwelle für Veränderungen des Zinssatzes und zum Zeitraum der Anpassung des Zinses gemacht werden, sofern der Platz dafür ausreicht.

Sofern der Platz ausreicht, empfiehlt es sich, Aussagen zur Vererblichkeit des Produkts in die Produktbeschreibung aufzunehmen (Rz. 16 des Auslegungsschreibens).

Im Muster-Produktinformationsblatt sind die einheitlich verwendeten Vorgaben (zum Beispiel Rentengarantiezeit, Überschussbeteiligungsform usw.) zu nennen (Rz. 82 des Auslegungsschreibens).

Sofern der Platz ausreicht, können besondere Regelungen zur Festlegung des Rentenfaktors zum Rentenbeginn erläutert werden.

Chancen-Risiko-Klasse

(Das Modul ist nicht aufzunehmen bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.)

Bei allen anderen Verträgen muss folgender Text einschließlich des Vorworts abgedruckt werden, wobei „X” und „Y”, wie nachfolgend erläutert, zu ersetzen sind:

„Die Chancen-Risiko-Klasse (CRK) gibt an, wie die Ertragschancen und Risiken dieses Produkts gegenüber anderen steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten einzuschätzen sind. Für einen Musterkunden hat die unabhängige Produktinformationsstelle Altersvorsorge dieses Produkt für verschiedene Kapitalmarktszenarien über eine vergleichbare Ansparphase von X Jahren untersucht und in die CRK Y eingeteilt. Dabei wurde berücksichtigt, ob dieses Produkt zu Beginn der Auszahlungsphase eine Beitragserhaltungszusage enthält. Riester-Produkte enthalten immer eine Beitragserhaltungszusage.


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CRK 1
Das Produkt bietet eine sichere Anlage durch eine bis zum Beginn der Auszahlungsphase festgelegte garantierte (Mindest-) Verzinsung oder an einen Referenzzins gekoppelte Verzinsung mit niedrigen Ertragschancen. Das unwiderruflich gebildete Kapital nach Abzug der Kosten steigt in der Ansparphase fortwährend an. Der Anbieter gibt eine Beitragserhaltungszusage.
CRK 2
Das Produkt bietet eine sicherheitsorientierte Anlage mit begrenzten Ertragschancen. Der Anbieter gibt eine Beitragserhaltungszusage.
CRK 3
Das Produkt bietet eine ausgewogene Anlage mit moderaten Ertragschancen. Gibt der Anbieter keine Beitragserhaltungszusage, so besteht ein moderates Verlustrisiko.
CRK 4
Das Produkt bietet eine renditeorientierte Anlage mit höheren Ertragschancen. Gibt der Anbieter keine Beitragserhaltungszusage, so besteht ein höheres Verlustrisiko.
CRK 5
Das Produkt bietet eine chancenorientierte Anlage mit hohen Ertragschancen. Gibt der Anbieter keine Beitragserhaltungszusage, so besteht ein hohes Verlustrisiko.”

Die für das Produkt zutreffende CRK ist, wie in der Gebrauchsanleitung – Designmanual – (vgl. BStBl 2016 I S. 534) dargestellt, hervorzuheben.

Das „X” ist durch die Laufzeit zu ersetzen, die sich für das Produkt nach § 5 Absatz 2 Satz 5 AltvPIBV ergibt.

Das „Y” ist durch die für das Produkt zutreffende CRK zu ersetzen.

Logo

Es ist das dem Produkt entsprechende Logo gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 AltvPIBV abzudrucken. Das Logo „Wohn-Riester” ist ausschließlich bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG aufzunehmen (Rz. 5 des Auslegungsschreibens). Als Seitenzahl ist „[1/X]” anzugeben, wobei zur Ersetzung des „X” alle Seiten für eventuelle Zusatzabsicherungen mitzuzählen sind.

Basisdaten

In diesem Modul sind die nachfolgenden Überschriften zu verwenden und wie angegeben mit Informationen zu hinterlegen. Die Reihenfolge der Überschriften ist beizubehalten. Die Überschriften können gleichmäßig auf die linke und die rechte Spalte verteilt werden.

Produkttyp

Es ist eine Kurzbeschreibung des Produkttyps aufzunehmen. Sofern der Platz ausreicht, sind hier Konkretisierungen zur Vertragsform (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV, Rz. 6 bis 7 des Auslegungsschreibens) zu machen und die für die Klassifizierung erheblichen Tarif-Merkmale anzugeben.

Anbieter

Der Name des Anbieters, der der Ansprechpartner des Kunden ist, ist (ohne Adressangabe oder Angabe zu Konsorten oder Angabe zum Konsortialgeschäft) zu nennen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 AltZertG).

Einmalzahlung

(Die Aufnahme dieses Textbausteins sowie dessen Überschrift sind freiwillig.)

Es ist anzugeben, ob eine Einmalanlage des Anlagebetrages möglich ist oder nicht möglich ist (möglich/nicht möglich).

Sonderzahlung

(Die Aufnahme dieses Textbausteins sowie dessen Überschrift sind freiwillig.)

Es ist anzugeben, ob eine Sonderzahlung möglich ist oder nicht möglich ist (möglich/nicht möglich).

Mindestanlagebetrag

(Die Aufnahme dieses Textbausteins sowie dessen Überschrift sind freiwillig.)

Gegebenenfalls können Angaben zum Mindestanlagebetrag gemacht werden.

Mindestbeitrag

(Die Aufnahme dieses Textbausteins sowie dessen Überschrift sind freiwillig.)

Gegebenenfalls können Angaben zum Mindestbeitrag gemacht werden.

Beitragsänderung

(nicht bei Darlehensverträgen nach § 1 Absatz 1a Nummer 1 AltZertG und bei Verträgen, die ausschließlich einen Einmalbeitrag zulassen)

Die Möglichkeiten einer Beitragsänderung (Beitragserhöhung, Beitragsverringerung, Beitragsfreistellung) sind durch folgende Sprachregelungen kenntlich zu machen; aus den nachfolgenden Varianten ist der dem Produkt entsprechende Satz auszuwählen. Ist die Beitragsänderung an Bedingungen geknüpft, ist der Klammerzusatz „(unter Auflagen)” einzufügen.

  • Beitrag kann erhöht, verringert und freigestellt werden.

  • Beitrag kann erhöht und freigestellt, aber nicht verringert werden.

  • Beitrag kann erhöht und verringert, aber nicht freigestellt werden.

  • Beitrag kann erhöht, aber nicht verringert und nicht freigestellt werden.

  • Beitrag kann nicht erhöht, aber verringert und freigestellt werden.

  • Beitrag kann nicht erhöht und nicht verringert, aber freigestellt werden.

  • Beitrag kann nicht erhöht und nicht freigestellt, aber verringert werden.

  • Beitrag kann nicht erhöht, nicht verringert und nicht freigestellt werden.

Sofern eine Beitragsfreistellung zulässig ist, ist danach als Hinweis auf die Folgen einer Beitragsfreistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 14 AltZertG folgender Satz aufzunehmen: „Beitragsänderungen können sich auf die steuerliche Förderung, das Preis-Leistungs-Verhältnis und die Höhe der Leistung auswirken.”

Tilgungsänderung

(nur bei Altersvorsorgeverträgen mit Darlehen[soption])

Die Möglichkeiten einer Tilgungsänderung (Tilgungserhöhung, Tilgungsverringerung, Tilgungsaussetzung) sind durch folgende Sprachregelungen kenntlich zu machen; aus den nachfolgenden Varianten ist der dem Produkt entsprechende Satz auszuwählen. Ist die Tilgungsänderung an Bedingungen geknüpft, ist nach dem Wort „kann” der Klammerzusatz „(unter Auflagen)” einzufügen.

  • Tilgungsleistung kann erhöht, verringert und freigestellt werden.

  • Tilgungsleistung kann erhöht und freigestellt, aber nicht verringert werden.

  • Tilgungsleistung kann erhöht und verringert, aber nicht freigestellt werden.

  • Tilgungsleistung kann erhöht, aber nicht verringert und nicht freigestellt werden.

  • Tilgungsleistung kann nicht erhöht, aber verringert und freigestellt werden.

  • Tilgungsleistung kann nicht erhöht und nicht verringert, aber freigestellt werden.

  • Tilgungsleistung kann nicht erhöht und nicht freigestellt, aber verringert werden.

  • Tilgungsleistung kann nicht erhöht, und nicht verringert und nicht freigestellt werden.

Sofern eine Tilgungsaussetzung zulässig ist, ist danach als Hinweis auf die Folgen einer Tilgungsaussetzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 14 AltZertG folgender Satz aufzunehmen: „Tilgungsänderungen können sich auf die steuerliche Förderung und das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken.”

Mindesttilgungsleistung

(Die Aufnahme dieses Textbausteins sowie dessen Überschrift sind freiwillig.)

Gegebenenfalls können Angaben zur Mindesttilgungsleistung gemacht werden.

Auszahlungsform

(nicht bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG)

Es ist die Ausgestaltung der Altersleistung anzugeben, beispielsweise, dass die Altersleistung in Form einer lebenslangen Rente, eines Auszahlungsplans bis zum 85. Lebensjahr und ab dem 85. Lebensjahr einer lebenslangen Rente oder in Form einer Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung bis zum 85. Lebensjahr und ab dem 85. Lebensjahr einer lebenslangen Rente gezahlt wird (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 AltvPIBV, Rz. 22 des Auslegungsschreibens). Auch auf die Auszahlungsform „Abfindung einer Kleinbetragsrente” kann hingewiesen werden, sofern der Platz dafür ausreicht.

Steuerliche Förderung

Bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG ist folgender Text abzudrucken:

„Prüfen Sie vor Abschluss, ob Sie förderberechtigt sind! Wenn ja, können Sie in der Ansparphase (Sparphase und/oder Darlehensphase) Zulagen und ggf. Steuervorteile erhalten. In der Auszahlungsphase müssen Sie die geförderten Beträge oder die Altersleistung versteuern.”

Bei allen anderen Altersvorsorgeverträgen ist folgender Text abzudrucken:

„Prüfen Sie vor Abschluss, ob Sie förderberechtigt sind! Wenn ja, können Sie in der Ansparphase Zulagen und ggf. Steuervorteile erhalten. In der Auszahlungsphase müssen Sie die Altersleistung versteuern.”

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG ist folgender Text abzudrucken:

„In der Ansparphase können Sie Steuervorteile erhalten. In der Auszahlungsphase müssen Sie die Altersleistung versteuern.”

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG ist folgender Text abzudrucken:

„In der Ansparphase können Sie Steuervorteile erhalten. Auszahlungen im Versicherungsfall müssen Sie versteuern.”

Beispielrechnung oder Modellrechnung

(Das Modul ist nicht aufzunehmen bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.)

Für alle anderen Verträge gilt:

Bei Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenverträgen ist vor der Tabelle folgender Text (Tabellenvortext) aufzunehmen:

„Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhafte Wertentwicklungen vor Kosten und die daraus errechneten Gesamtleistungen nach Kosten auf.”

In den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV sind als Modulüberschrift das Wort „Modellrechnung” und für die erste Spaltenüberschrift die Angabe „Wertentwicklung pro Jahr” zu verwenden; der Tabellenvortext ist wie folgt zu fassen: „Die nachfolgende Tabelle zeigt die Wertentwicklung vor Kosten und die daraus errechnete Gesamtleistung nach Kosten auf.” In allen anderen Fällen lautet die Modulüberschrift „Beispielrechnung” und die erste Spaltenüberschrift „Beispielhafte Wertentwicklung pro Jahr”.

Die zweite Spaltenüberschrift lautet „Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase” und die dritte Spaltenüberschrift „Monatliche Altersleistung”.

Bei Produkten ohne Möglichkeit zur Kapitalauszahlung sollte der Anbieter darauf unter der Tabelle hinweisen.

Abweichend ist bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AltZertG folgender Tabellenvortext aufzunehmen:

„Falls Sie kein Darlehen in Anspruch nehmen, wird Ihnen eine Altersleistung in der Auszahlungsphase ausgezahlt. Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhafte Wertentwicklungen vor Kosten und die daraus errechneten Gesamtleistungen nach Kosten auf.”; in den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV folgender Tabellenvortext: „Falls Sie kein Darlehen in Anspruch nehmen, wird Ihnen eine Altersleistung in der Auszahlungsphase ausgezahlt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Wertentwicklung vor Kosten und die daraus errechnete Gesamtleistung nach Kosten auf.”

Die erste Spalte der Tabelle ist vom Anbieter mit den nach § 10 Absatz 2 bis 4 AltvPIBV einschlägigen Prozentsätzen jeweils mit zwei Nachkommastellen zu befüllen. Ein Abweichen von der Anzahl von vier durchzuführenden Modellrechnungen mit den vorgegebenen Wertentwicklungen und deren Angabe auf dem PIB gemäß § 10 Absatz 2 AltvPIBV ist nur nach § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 AltvPIBV möglich. Die zweite Spalte ist mit den auf volle Euro abgerundeten Beträgen nach § 8 Nummer 5 AltvPIBV und die dritte Spalte mit den auf volle Euro abgerundeten Beträgen nach § 8 Nummer 6 AltvPIBV (§ 10 Absatz 7 AltvPIBV) zu befüllen. Wenn die „Monatliche Altersleistung” nicht angegeben werden kann, weil sie noch nicht bezifferbar ist, ist in jeder Zeile die Angabe „k. A.*” aufzunehmen. Die Angabe „*” ist unter der Tabelle mit dem nachstehenden Hinweis zu erläutern: „Die Bedingungen für die Verrentung stehen noch nicht fest.”

Wurden für die Berechnung der Werte für die Auszahlungsphase unternehmensindividuelle Überschüsse angesetzt, ist darauf unterhalb der Tabelle hinzuweisen (Rz. 59 des Auslegungsschreibens).

Darlehen

(nur bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG)

Das Modul ist bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Bausparvertrags mit folgendem Satz zu beginnen: „Das Darlehen kann – nach Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen und erfolgreicher Bonitäts- und Sicherheitenprüfung – voraussichtlich nach X Jahren in Anspruch genommen werden.” Das „X” ist vom Anbieter durch die entsprechende Anzahl an Jahren bis zum voraussichtlichen Zuteilungszeitpunkt zu ersetzen. Unter dem einleitenden Satz ist eine Zeile mit der folgenden Angabe (ohne den Klammerzusatz) und dem zugehörigen Wert aufzunehmen:

„Bausparsumme” (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 AltvPIBV).

Bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG ist das Modul mit folgendem Satz zu beginnen: „Ein Riester-Kombi-Kredit besteht aus einem tilgungsfreien Vorausdarlehen und einem Bausparvertrag. Nach Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen und erfolgreicher Bonitäts- und Sicherheitenprüfung löst das Bausparguthaben – zusammen mit dem Bauspardarlehen – das Vorausdarlehen voraussichtlich nach X Jahren ab. Danach zahlen Sie das Bauspardarlehen zurück.” Das „X” ist vom Anbieter durch die entsprechende Anzahl an Jahren bis zum voraussichtlichen Zuteilungszeitpunkt zu ersetzen.

Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens ist unter der Überschrift und bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG ist unter dem einleitenden Satz eine Tabelle mit den folgenden Angaben (ohne den Klammerzusatz) und den zugehörigen Werten aufzunehmen:

Zusätzlicher Platz am Ende der Seite 1

Sofern auf Seite 1 noch Platz vorhanden ist, darf der Anbieter eine Nummer, einen Barcode, einen QR-Code oder ein anderes Merkmal für seine Archivierung aufdrucken.

Seite 2 des Produktinformationsblatts

Produktbezeichnung

Es ist der vom Anbieter vergebene Name des Produkts gemäß § 1 AltvPIBV durch den Anbieter einzutragen. Der Name des Produkts muss identisch sein mit dem auf Seite 1 des Produktinformationsblatts genannten Namen.

Produkttyp

Es ist die dem Produkt entsprechende Bezeichnung des Produkttyps gemäß § 2 Absatz 1 AltvPIBV gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 AltvPIBV einzutragen. Die Bezeichnung des Produkttyps muss identisch sein mit der auf Seite 1 des Produktinformationsblatts genannten Bezeichnung.

Zertifizierungsnummer

Es ist die von der Zertifizierungsstelle für das Produkt vergebene Zertifizierungsnummer anzugeben.

Ihre Daten oder Daten des Musterkunden

Bei Muster-Produktinformationsblättern lautet die Modulüberschrift „Daten des Musterkunden” – in allen anderen Fällen „Ihre Daten”.

Person

Anzugeben sind die nachfolgenden Informationen zu den Personendaten sowie zur (Kinder-)Zulageberechtigung, jeweils gesondert in einer Zeile:

  • „Vorname Name (Geburtsdatum)” – das Geburtsdatum ist in der Form „geb. TT.MM.JJJJ” anzugeben,

  • „zulageberechtigt: unmittelbar” oder „zulageberechtigt: mittelbar” oder „zulageberechtigt: nein”,

  • „keine Kinder” oder „1 Kind, Kinderzulage bis zum XX. Geburtstag” oder „XX Kinder, Kinderzulagen jeweils bis zum XX. Geburtstag”.

Die Zeilen „1 Kind, Kinderzulage bis zum XX. Geburtstag” und „XX Kinder, Kinderzulagen jeweils bis zum XX. Geburtstag” können wiederholt werden, wenn Kinderzulagen bis zu unterschiedlichen Lebensaltern berücksichtigt werden sollen. Eine Zeilenwiederholung ist jedoch nur in dem Umfang zulässig, in dem die vorgegebene Begrenzung der linken Spalte der Seite 2 des Produktinformationsblatts nicht überschritten wird. Reicht der Platz für die individuellen Vorgaben des Kunden zur Kinderzulage nicht aus, ist die Zeile zur Kinderzulageberechtigung wie folgt zu formulieren: „XX Kinder, Kinderzulagen längstens bis zum XX. Geburtstag”. Weitere Angaben zur Kinderzulageberechtigung können bei Bedarf in einer separaten Kundeninformation (zum Beispiel Beratungsprotokoll) erfolgen (Rz. 62 des Auslegungsschreibens). Bei Muster-Produktinformationsblättern lautet der zu verwendende Name „Kim Mustermensch”.

Bei Basisrentenverträgen ist lediglich eine Zeile mit den Daten zur Person anzugeben:

„Vorname Name (Geburtsdatum)” – das Geburtsdatum ist in der Form „geb. TT.MM.JJJJ” anzugeben.

Geplanter Vertragsverlauf
Ihr mtl. Beitrag oder Ihr vj. Beitrag oder Ihr halbj. Beitrag oder Ihr jährl. Beitrag oder Ihr Beitrag

Anzugeben ist die Höhe und die Zahlungsweise des zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Eigenbeitrags oder der zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Rate in Euro mit zwei Nachkommastellen (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 AltvPIBV, Rz. 19 und 20 des Auslegungsschreibens). Nur bei einer von den vier Beitragsvorgaben abweichenden Zahlungsweise ist „Ihr Beitrag” zu wählen. Die Zahlungsweise ist dann im darunterliegenden Platzhalter zu erläutern (zum Beispiel: „14-tägliche Beitragszahlung”). Die Begriffe „regelmäßige Erhöhung:” mit der Angabe „nein” oder „ja” können durch einen Hinweis auf eine Beitragsdynamisierung (gegebenenfalls die Angabe des Endbeitrags) ersetzt werden (§ 9 Absatz 4 AltvPIBV, Rz. 64 des Auslegungsschreibens).

Lässt ein Tarif die in § 14 Absatz 1 Nummer 3 AltvPIBV vorgegebenen Beitragszahlungen/Tilgungsleistungen nicht zu, ist dennoch ein Muster-Produktinformationsblatt zu erstellen, in dem darauf hinzuweisen ist, dass die Höhe der Beitragszahlung/Tilgungsleistung nur für Vergleichszwecke gewählt wurde. Es ist zusätzlich anzugeben, welche Beitragszahlungen/Tilgungsleistungen nach den Tarifbedingungen zulässig wären (Rz. 81 des Auslegungsschreibens).

Einmalzahlung

Anzugeben ist der Betrag einer Einmalzahlung in Euro mit zwei Nachkommastellen, anderenfalls der Wert „0,00 Euro”. Bei einer Einmalzahlung (Kapitalübertragung oder Einzahlung) größer als 0,00 Euro ist der Begriff „Einmalzahlung” um den Zusatz „durch Kapitalübertragung” oder „durch Einzahlung” oder „durch Einzahlung und Kapitalübertragung” zu ergänzen.

Vertragsbeginn

Anzugeben ist das Datum des geplanten Vertragsbeginns (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV) im Format „TT.MM.JJJJ”.

Einzahlungsdauer oder Gesamtlaufzeit der Finanzierung

(nicht bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG)

Anzugeben ist die Einzahlungsdauer (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 Absatz 3 oder Absatz 4 AltvPIBV) im Format „XX Jahre, XX Monate”.

Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG ist die Überschrift „Gesamtlaufzeit der Finanzierung” zu verwenden.

Beginn der Auszahlungsphase

(nicht bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG)

Der geplante Auszahlungsbeginn (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 AltvPIBV, Rz. 18 des Auslegungsschreibens) ist im Format „TT.MM.JJJJ” anzugeben. Besteht die Möglichkeit eines früheren oder späteren Beginns der Auszahlungsphase und wurden hierfür vertragliche Vorgaben getroffen, sind der frühestmögliche sowie der späteste Auszahlungsbeginn ebenfalls im Format „TT.MM.JJJJ” anzugeben. Wurde ein konkreter Beginn der Auszahlungsphase nicht vereinbart, ist das Datum der Vollendung des 62. Lebensjahrs des Kunden einzutragen (§ 4 Absatz 2 AltvPIBV, Rz. 18 des Auslegungsschreibens) und folgender Satz einzufügen: „Es wurde die Vollendung Ihres 62. Lebensjahrs angenommen, da ein bestimmter Termin nicht vereinbart wurde.”.

Absicherung des Eintritts der Erwerbsminderung bis

(nur bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG)

Das Ende der Absicherung des Eintritts der Erwerbsminderung, also die Vollendung des 67. Lebensjahrs des Versicherten, ist im Format „TT.MM.JJJJ” anzugeben.

Eingezahlte Beiträge

(nur bei Altersvorsorgeverträgen, die keine Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens oder die keine Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG sind)

Einzutragen ist der über die geplante Laufzeit eingezahlte Gesamtbeitrag in Euro (ohne Zulagen), kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.

+ staatliche Zulagen

(nur bei Altersvorsorgeverträgen, die keine Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens oder die keine Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG sind)

Einzutragen sind die gesamten geplanten staatlichen Zulagen in Euro gemäß § 9 Absatz 3 AltvPIBV, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet. In einem Klammerzusatz nach „+ staatliche Zulagen” sind die Kinderzulagen separat nach einem „+”-Zeichen in Euro auszuweisen. Bei Personen ohne Kinderzulage ist dort „0 Euro” anzugeben.

Beispiel:

„(4 620 + 0 Euro Kinder)”

Eingezahltes Kapital

(nicht bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG)

Bei den Altersvorsorgeverträgen errechnet sich das eingezahlte Kapital aus den eingezahlten Beiträgen und den staatlichen Zulagen. Es ist als Betrag in Euro, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet, anzugeben.

Falls vertraglich vereinbart ist, dass wegfallende (Kinder-)Zulagen durch Eigenbeiträge zu ersetzen sind, ist dies hier durch folgenden Satz kenntlich zu machen: „Wegfallende Zulagen sind durch höhere von Ihnen zu zahlende Beiträge auszugleichen.”

Garantiertes Kapital oder garantiertes Kapital für Verrentung

(nicht bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG)

Das garantierte Kapital (§ 8 Nummer 1 AltvPIBV, Rz. 52 und 53 des Auslegungsschreibens) ist als Betrag in Euro mit zwei Nachkommastellen anzugeben (§ 10 Absatz 7 Satz 1 AltvPIBV). Falls kein Kapital bei Rentenbeginn garantiert wird, ist 0,00 Euro auszuweisen.

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG ist anstelle der Überschrift „Garantiertes Kapital” die Überschrift „garantiertes Kapital für Verrentung” zu wählen.

Garantierte mtl. Altersleistung oder Garantierte mtl. Rentenleistung

(nicht bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG)

Die garantierte monatliche Altersleistung (§ 8 Nummer 2 AltvPIBV, Rz. 54 bis 56 des Auslegungsschreibens) ist als Betrag in Euro mit zwei Nachkommastellen anzugeben (§ 10 Absatz 7 Satz 1 AltvPIBV).

Wenn die Altersleistung nicht angegeben werden kann, weil sie noch nicht feststeht, ist die Angabe „k. A.*” aufzunehmen. Die Angabe „*” ist darunter mit dem Hinweis zu erläutern: „Die Bedingungen für die Verrentung stehen noch nicht fest.” Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass gegebenenfalls Kosten für die Verrentung des Kapitals und in der Auszahlungsphase anfallen (§ 8 Nummer 2 AltvPIBV, Rz. 56 des Auslegungsschreibens).

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG ist anstelle der Überschrift „Garantierte Altersleistung” die Überschrift „Garantierte Rentenleistung” zu wählen und zwingend die garantierte monatliche Rentenleistung in Euro mit zwei Nachkommastellen anzugeben (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 AltZertG, § 4 Absatz 1 Nummer 5 AltvPIBV). Sofern die Höhe der garantierten Rentenleistung vom Alter des Kunden abhängt (ab Vollendung des 55. Lebensjahres des Kunden bei Eintritt des Versicherungsfalls), sind die verschiedenen Abstufungen in einer Tabelle unterhalb der Überschrift darzustellen. In der linken Spalte der Tabelle sind unterhalb der Überschrift „Bei Eintritt des Versicherungsfalls ab dem” die jeweiligen Daten im Format „TT.MM.JJJJ” zu nennen. In der rechten Spalte der Tabelle sind unterhalb der Überschrift „Monatliche Rente” die jeweiligen Rentenleistungen in Euro, auf volle Eurobeträge abgerundet, anzugeben. Die Angabe „k. A.*” ist für diese Verträge nicht zulässig.

Rentenfaktor

(nicht bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG)

Der garantierte Rentenfaktor ist als Euro-Betrag mit zwei Nachkommastellen je 10 000 Euro angespartes Kapital (§ 8 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 7 Satz 1 AltvPIBV) anzugeben und mit folgendem Satz zu erläutern: „Der Rentenfaktor ist garantiert. Er zeigt an, wie viel garantierte Altersleistung Sie pro 10 000 Euro angespartes Kapital mindestens erhalten.” Wenn der Rentenfaktor nicht angegeben werden kann, weil er noch nicht feststeht, ist ein „*” aufzunehmen. „*” ist mit dem Hinweis zu erläutern: „Der Rentenfaktor steht noch nicht fest.” Besondere Regelungen zur Festlegung des Rentenfaktors zum Rentenbeginn sollten in der Produktbeschreibung erläutert werden.

Anbieterwechsel/Kündigung

(Das Modul ist nicht aufzunehmen bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.)

Ist bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG ein Anbieterwechsel ausgeschlossen, so ist darauf unter der Zwischenüberschrift „Anbieterwechsel” hinzuweisen. Danach ist unter der Zwischenüberschrift „Kündigung” folgender Text abzudrucken: „Bei einer Kündigung erhalten Sie keine Kapitalauszahlung. Statt der Kündigung kann eine Beitragsfreistellung in Betracht kommen.” Weitere Informationen müssen in diesem Fall in diesem Modul nicht gegeben werden.

Ist bei sonstigen Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG ein Anbieterwechsel und eine Kündigung mit Auszahlung ausgeschlossen, enthält das Modul keine Tabelle.

Ansonsten enthält das Modul eine Tabelle, die wie folgt zu befüllen ist:

Die erste Spalte der Tabelle enthält unter der Überschrift „Vertragsdauer” die Vertragsdauern von 1, 5, 12, 20 und 30 Jahren, jedoch längstens bis zum geplanten Beginn der Auszahlungsphase. Die Vertragsdauern werden ermittelt nach den allgemeinüblichen Grundsätzen (gemäß § 187f BGB).

Die zweite Spalte ist unter der Überschrift „Gezahlte Beiträge u. Zulagen” mit der Summe der geplanten Beiträge und Zulagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AltvPIBV) in Euro, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet, bei negativen Beträgen mit Angabe eines Minuszeichens zu befüllen. Der Übertragungswert in Euro für den jeweiligen Zeitraum ist, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet, unter der Überschrift „Übertragungswert” in der dritten Spalte anzugeben. Gibt es bei Altersvorsorgeverträgen ein Kündigungsrecht mit Auszahlungsmöglichkeit und ist der Auszahlungswert über die Laufzeiten häufiger geringer als der Übertragungswert, ist stattdessen der Auszahlungswert unter der Überschrift „Auszahlungswert” in Euro, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet, für den jeweiligen Zeitraum anzugeben (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 AltvPIBV, Rz. 72 des Auslegungsschreibens). Ist der Auszahlungswert über die Laufzeiten gleichoft geringer als der Übertragungswert, obliegt dem Anbieter die Entscheidung, welchen Wert er angibt. Die vierte Spalte enthält unter der Überschrift „entspricht” das Verhältnis des Wertes nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AltvPIBV zum Wert nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AltvPIBV in Prozent.

Die Information ist auch für Vertragsdauern anzugeben, für die der Vertrag planmäßig ein Ruhen der Beitragszahlung (zum Beispiel wegen Erreichens der Bausparsumme) vorsieht (Rz. 73 des Auslegungsschreibens).

Anbieterwechsel

Das Modul beginnt mit der Zwischenüberschrift „Anbieterwechsel”.

Gibt die Tabelle den Übertragungswert an, ist folgender Text und danach die Tabelle abzudrucken:

„Nachfolgende Tabelle enthält die errechneten Werte ohne Berücksichtigung etwaiger Beiträge für eine (eingeschlossene) Zusatzabsicherung für einen Anbieterwechsel bei einer beispielhaften Wertentwicklung vor Kosten von X,XX %.”

„X,XX” ist durch den Prozentsatz nach § 10 Absatz 1 AltvPIBV – unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 – zu ersetzen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV ist das Wort „beispielhaften” wegzulassen.

Sofern das Produkt mit keiner Zusatzabsicherung verbunden ist, ist die Angabe „ohne Berücksichtigung etwaiger Beiträge für eine (eingeschlossene) Zusatzabsicherung” wegzulassen.

Ist bei sonstigen Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG ein Anbieterwechsel ausgeschlossen, so ist darauf hinzuweisen. Weitere Informationen müssen in diesem Fall im Block „Anbieterwechsel” nicht gegeben werden.

Ansonsten ist – unabhängig von der Verortung der Tabelle – folgender Text immer am Ende dieses Blocks abzudrucken:

„Für einen neuen Vertrag können erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen.”

Danach ist folgende Zwischenüberschrift abzudrucken:

Kündigung

Gibt die Tabelle den Auszahlungswert an, ist folgender Text und danach die Tabelle anzugeben:

„Nachfolgende Tabelle enthält die errechneten Werte ohne Berücksichtigung etwaiger Beiträge für eine (eingeschlossene) Zusatzabsicherung für eine Kündigung mit förderschädlicher Auszahlung bei einer beispielhaften Wertentwicklung vor Kosten von X,XX %.”

„X,XX” ist durch den Prozentsatz nach § 10 Absatz 1 AltvPIBV – unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 – zu ersetzen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV ist das Wort „beispielhaften” wegzulassen.

Sofern das Produkt mit keiner Zusatzabsicherung verbunden ist, ist die Angabe „ohne Berücksichtigung etwaiger Beiträge für eine (eingeschlossene) Zusatzabsicherung” wegzulassen.

Ist bei sonstigen Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG eine Kündigung mit Auszahlung ausgeschlossen, so ist darauf in diesem Block hinzuweisen. Weitere Informationen müssen in diesem Fall im Block „Kündigung” nicht gegeben werden.

Ansonsten ist bei Altersvorsorgeverträgen – unabhängig von der Verortung der Tabelle – immer folgender Text am Ende dieses Blocks abzudrucken:

„Bei einer Kündigung mit Auszahlung müssen Sie bisherige Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Das gilt nicht, wenn Sie das angesparte Kapital für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung einer eigengenutzten Immobilie einsetzen. Statt der Kündigung kann auch eine Beitragsfreistellung in Betracht kommen.”

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG ist folgender Text am Ende dieses Blocks abzudrucken: „Bei einer Kündigung erhalten Sie keine Kapitalauszahlung. Statt der Kündigung kann eine Beitragsfreistellung in Betracht kommen;”

Logo

Es ist das dem Produkt entsprechende Logo gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 AltvPIBV für die Seite 2 des Produktinformationsblatts abzudrucken. Als Seitenzahl ist „[2/X]” anzugeben, wobei zur Ersetzung des „X” alle Seiten für eventuelle Zusatzabsicherungen mitzuzählen sind.

Effektivkosten

(Das Modul ist nicht aufzunehmen bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.)

Es sind die Effektivkosten nach § 8 Nummer 3 AltvPIBV in Prozentpunkten mit zwei Nachkommastellen anzugeben.

Unter der Angabe der Effektivkosten-Prozentpunkte ist folgender Text auszuweisen:

„Bei der Berechnung der Effektivkosten wurden für den dargestellten Vertragsverlauf renditemindernde Größen berücksichtigt, die sich auf die Höhe des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase auswirken. Dies sind insbesondere die Kosten der Ansparphase, ohne Berücksichtigung von Zusatzabsicherungen. Eine beispielhafte Wertentwicklung von X,XX % wird durch die renditemindernden Größen von Y,YY Prozentpunkten auf eine Effektivrendite von Z,ZZ % verringert.”

„X,XX” ist durch den Prozentsatz nach § 10 Absatz 1 AltvPIBV – unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 – zu ersetzen, „Y,YY” durch die Effektivkosten nach § 8 Nummer 3 AltvPIBV und „Z,ZZ” durch die Effektivrendite nach § 8 Nummer 4 AltvPIBV.

In den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV ist im letzten Satz des Textes das Wort „beispielhafte” wegzulassen.

Sofern das Produkt mit keiner Zusatzabsicherung verbunden ist, ist die Angabe „, ohne Berücksichtigung von Zusatzabsicherungen” wegzulassen.

Einzelne Kosten

Das Modul ist in die in der Gebrauchsanleitung (Designmanual) vorgegebenen Blöcke zu unterteilen; dabei kann die Größe der Blöcke innerhalb der vorgegebenen Größe des Moduls „Einzelne Kosten” frei gewählt werden.

Das Modul beginnt mit folgender Einleitung: „Der Anbieter darf vertraglich nur folgende Kosten berechnen:” Sofern das Produkt mit einer Zusatzabsicherung verbunden ist, beginnt das Modul mit folgender Einleitung: „Der Anbieter darf vertraglich nur folgende Kosten berechnen (Kosten für die Zusatzabsicherung werden auf der Seite 3 des Produktinformationsblatts ausgewiesen):”. Sollte das Produkt mehr als eine Zusatzabsicherung enthalten, ist die folgende Einleitung zu verwenden: „Der Anbieter darf vertraglich nur folgende Kosten berechnen (Kosten für Zusatzabsicherungen werden auf den Seiten 3 bis X des Produktinformationsblatts ausgewiesen):”. Das X ist durch die entsprechende Seite zu ersetzen.

Stehen Kosten (teilweise) noch nicht fest, sind die maximalen Kosten mit dem Zusatz „max.” anzugeben.

Die Werte sind jeweils mit zwei Nachkommastellen anzugeben.

Ansparphase

(Die Überschrift ist nur zu verwenden, wenn die nachfolgenden Kosten ausschließlich in der Ansparphase erhoben werden sollen.)

Abschluss- und Vertriebskosten

Innerhalb des Blocks ist als oberste Zeile nach dem Begriff „insgesamt” der Gesamtbetrag der Abschluss- und Vertriebskosten in Euro anzugeben (§ 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 AltvPIBV). Der Eurobetrag ist im Fettdruck hervorzuheben.

Für jede der erhobenen Kostenformen nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e AltZertG der Abschluss- und Vertriebskosten ist eine Zeile mit der Angabe der Werte (je nach Kostenform in Euro oder als Prozentsatz jeweils mit zwei Nachkommastellen) und (sofern zutreffend) dem zeitlichen Bezug (zum Beispiel jährlich) aufzunehmen. Dabei sind die Bezeichnungen aus § 2a AltZertG zu verwenden. Bei den Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d AltZertG sind an die Wörter „Beiträge” oder „Tilgungsleistungen” jedoch jeweils noch die Wörter „und Zulagen” anzufügen.

Werden Abschluss- und Vertriebskosten auf Zulagen in gleicher Höhe wie auf Beiträge bzw. Tilgungsleistungen erhoben, sind bei den Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d AltZertG an die Wörter „Beiträge” oder „Tilgungsleistungen” jeweils noch die Wörter „und Zulagen” anzufügen. Andernfalls ist die Angabe „Prozentsatz der eingezahlten Beiträge” durch die Angabe „Prozentsatz Ihrer eingezahlten Beiträge”, die Angabe „Prozentsatz der vereinbarten Beiträge” durch die Angabe „Prozentsatz Ihrer vereinbarten Beiträge”, die Angabe „Prozentsatz der eingezahlten Tilgungsleistungen” durch die Angabe „Prozentsatz Ihrer eingezahlten Tilgungsleistungen” und die Angabe „Prozentsatz der vereinbarten Tilgungsleistungen” durch die Angabe „Prozentsatz Ihrer vereinbarten Tilgungsleistungen” zu ersetzen. In diesen Fällen ist zusätzlich eine Zeile mit der Angabe „Prozentsatz der Zulagen” und dem entsprechenden Wert (gegebenenfalls „0,00 %”) aufzunehmen.

Werden die Kostenformen im Zeitverlauf gestuft (Rz. 36 des Auslegungsschreibens) oder ändern sie sich aufgrund bestimmter Anlässe (Rz. 35 des Auslegungsschreibens), sind gegebenenfalls mehrere Zeilen pro Kostenform mit einer Gültigkeitsangabe aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn sie sich aufgrund des Beginns der Auszahlungsphase ändern (in diesem Fall ist wie oben beschrieben, die Überschrift „Ansparphase” wegzulassen). Wird eine Kostenform nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e AltZertG nicht erhoben, ist hierfür keine Zeile aufzunehmen.

Werden Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltZertG auf das gebildete Kapital erhoben, ist ein einzelner verbindlicher Kostensatz in Prozent anzugeben. Die Angabe „max.” oder die Angabe der Bandbreite eines minimalen bis maximalen Prozentsatzes wird nicht beanstandet (Rz. 37 des Auslegungsschreibens).

Bei der Angabe maximaler Kosten oder einer Bandbreite von minimalen bis maximalen Kosten wird nicht beanstandet, wenn der Anbieter ergänzend die aktuelle Kostenbelastung des Produkts angibt, welche auch in die Kostenkalkulation der Effektivkosten eingeflossen ist. Die Zeile zur aktuellen Kostenbelastung ist eingerückt unter der Kostenzeile mit den entsprechenden Maximalkosten bzw. der Kostenbandbreite ohne Trennlinie mit der Angabe „Aktuelle Kostenbelastung” und dem dazugehörigen Wert aufzunehmen.

Erfolgt eine Aufgliederung der Kosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals in bis zu fünf Kapitalkostengruppen nach Rz. 38 des Auslegungsschreibens, ist für jede Kapitalkostengruppe eine Zeile mit dem Maximalprozentsatz dieser Kapitalkostengruppe aufzunehmen. Die Zeilen zu den Kapitalkostengruppen sind eingerückt unter der Zeile mit dem verbindlichen Prozentsatz des gebildeten Kapitals auszuweisen. Hat der Kunde bereits eine Wahl getroffen, ist hinter der zugehörigen Kapitalkostengruppe folgender Klammerzusatz zu ergänzen: „(für Ihren Vertrag relevant)”.

Verwaltungskosten

Innerhalb des Blocks ist als oberste Zeile nach den Wörtern „voraussichtl. insg. im ersten vollen Vertragsjahr” der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten des ersten vollen Vertragsjahres in Euro anzugeben. Der Eurobetrag ist im Fettdruck hervorzuheben. Das erste volle Vertragsjahr ist bei unterjährigem Vertragsbeginn grundsätzlich das folgende Kalenderjahr, es sei denn, es ist vertraglich ausdrücklich ein anderer Jahreszeitraum als Vertragsjahr vereinbart.

Die Absätze 2 bis 6 der Ausführungen zu den Abschluss- und Vertriebskosten gelten für die Verwaltungskosten entsprechend.

Kosten für einzelne Anlässe

Für jede der erhobenen Kostenformen nach § 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c AltZertG ist maximal eine Zeile mit der Angabe der (Maximal-)Werte in Euro und/oder in Euro je 100 Euro Bezugsgröße aufzunehmen. Dabei sind folgende Zeilenangaben zu verwenden:

  • „Anbieterwechsel/Kündigung mit Auszahlung”,

  • „Kapitalverwendung für eigengenutzte Immobilie”,

  • „Versorgungsausgleich”.

Es wird nicht beanstandet, wenn in den Fällen, in denen keine Auszahlung vorgesehen ist (beispielsweise für den Fall der Kündigung eines Darlehens mit vertraglich vorgesehener Vorfälligkeitsentschädigung), statt der Zeilenangabe „Anbieterwechsel/Kündigung mit Auszahlung” die Zeilenangabe „Anbieterwechsel/Kündigung” auf dem Produktinformationsblatt abgedruckt wird.

Werden für einen Anbieterwechsel innerhalb der Finanzgruppe geringere Kosten erhoben als für einen Anbieterwechsel außerhalb der Finanzgruppe, kann eine zusätzliche Zeile mit der Bezeichnung „Anbieterwechsel innerhalb der Finanzgruppe” mit der entsprechenden Angabe des Werts in Euro unter der Zeile „Anbieterwechsel/Kündigung mit Auszahlung” aufgenommen werden. Dabei kann der Begriff „Finanzgruppe” durch einen treffenderen Begriff ersetzt werden, solange eine Zeile nicht überschritten wird.

Wird eine Kostenform nach § 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c AltZertG nicht erhoben, ist hierfür keine eigene Zeile vorzusehen.

Ausschließlich Auszahlungsphase oder Ausschließlich Rentenphase

Für eine erhobene Kostenform nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f AltZertG kann jeweils eine Zeile für Abschluss- und Vertriebskosten sowie für Verwaltungskosten aufgenommen werden, es sei denn, die entsprechenden Kosten werden nicht erhoben. Die Zeilen sind – sofern die Angaben gewählt werden – wie folgt zu bezeichnen:

  • „Abschluss- und Vertriebskosten während der Auszahlungsphase, jährlich bezogen auf Altersleistung”,

  • „Verwaltungskosten während der Auszahlungsphase, jährlich bezogen auf Altersleistung”.

Sofern die Angaben zu Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG gemacht werden, ist anstelle der Abschnittsüberschrift „Ausschließlich Auszahlungsphase” die Überschrift „Ausschließlich Rentenphase” zu wählen und sind die Zeilen wie folgt zu bezeichnen:

  • „Abschluss- und Vertriebskosten während der Rentenphase, jährlich bezogen auf Rentenleistung”,

  • „Verwaltungskosten während der Rentenphase, jährlich bezogen auf Rentenleistung”.

Werden weder Abschluss- und Vertriebskosten noch Verwaltungskosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f AltZertG erhoben oder verzichtet der Anbieter auf diese Angaben (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 2. Halbsatz AltZertG), entfällt der Abschnitt „Ausschließlich Auszahlungsphase” oder „Ausschließlich Rentenphase”.

Zusätzlicher Platz am Ende des Moduls

Innerhalb der vorgegebenen Größe des Moduls „Einzelne Kosten” steht Platz für produktspezifisch unbedingt notwendige Erläuterungen zu den Kosten zur Verfügung.

Absicherung bei Anbieterinsolvenz

(Das Modul ist nicht aufzunehmen bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG.)

Hier steht Platz für einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes zur Verfügung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 AltZertG). Werden (Teil-)Bereiche nicht abgesichert, ist darauf hinzuweisen. Der Anbieter kann in diesem Zusammenhang auch auf mögliche aufsichtsrechtliche Leistungskürzungen hinweisen.

Stand

Hier ist das Ausstellungsdatum des Produktinformationsblatts im Format „TT.MM.JJJJ” einzutragen. Außerdem ist folgender Hinweis aufzunehmen:

„Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de/Produktinformationsblatt”.

Es besteht für den Anbieter zudem die Möglichkeit, eine Nummer, einen Barcode, einen QR-Code oder ein anderes Merkmal für seine Archivierung aufzudrucken.

Seite 3 ff. des Produktinformationsblatts (Zusatzabsicherung)

Die Informationen zur Zusatzabsicherung müssen dem Kunden ein Grundverständnis geben. Ein Verweis auf die vollständigen Informationen ist möglich und sinnvoll (Rz. 74 des Auslegungsschreibens), beispielsweise innerhalb der Produktbeschreibung.

Produktbezeichnung

Es ist der vom Anbieter vergebene Name des Produkts gemäß § 1 AltvPIBV durch den Anbieter einzutragen. Der Name muss identisch sein mit dem auf Seite 1 des Produktinformationsblatts genannten Namen.

Produkttyp

Es ist die dem Produkt entsprechende Bezeichnung des Produkttyps gemäß § 2 Absatz 1 AltvPIBV gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 AltvPIBV einzutragen. Die Bezeichnung des Produkttyps muss identisch sein mit der auf Seite 1 des Produktinformationsblatts genannten Bezeichnung.

Zusatzabsicherung

Dieser Überschrift sind keine weiteren Informationen hinzuzufügen.

Produktbeschreibung

Das Modul steht den Anbietern zur Produktbeschreibung zur Verfügung. Falls der geplante laufende Beitragsanteil (Zahlbetrag) für die Zusatzabsicherung, welcher unter „Ihre Daten” bzw. („Daten des Musterkunden”) auszuweisen ist, aufgrund einer Überschussbeteiligung niedriger ist als der vereinbarte Bruttobeitrag, sollte der Anbieter an dieser Stelle auf die Höhe des Bruttobeitrags und die Möglichkeit einer Beitragserhöhung aufgrund einer Senkung der Überschussbeteiligung hinweisen.

Innerhalb des Moduls können auch relevante Angaben zum berücksichtigten Beruf oder zu berücksichtigten Hobbys des Kunden aufgenommen werden.

Ihre Daten oder Daten des Musterkunden

Bei Muster-Produktinformationsblättern lautet die Modulüberschrift „Daten des Musterkunden”.

Ihr monatlicher Beitrag oder Ihr vierteljährlicher Beitrag oder Ihr halbjährlicher Beitrag oder Ihr jährlicher Beitrag

Anzugeben ist die Höhe und die Zahlungsweise der zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Beitragsanteile (Zahlbetrag) für die Zusatzabsicherung in Euro mit zwei Nachkommastellen (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV). Bei abweichender Zahlungsweise ist der Text entsprechend anzupassen (zum Beispiel Ihr 14-täglicher Beitrag). Die Zusatzangabe „regelmäßige Erhöhung:” mit der Angabe „nein” oder „ja” kann durch einen Hinweis auf eine Beitragsdynamisierung (gegebenenfalls die Angabe des Endbeitragsanteils) ersetzt werden.

Beitragszahlungsdauer

Es ist die Einzahlungsdauer der Beitragsanteile für die Zusatzabsicherung im Format „XX Jahre, XX Monate” anzugeben. Sie entspricht im Regelfall der Einzahlungsdauer der Hauptabsicherung auf Seite 2 des Produktinformationsblatts. In diesen Fällen ist bei Altersvorsorgeverträgen unter dem Wort „Beitragszahlungsdauer” folgender Satz einzufügen: „Die Beitragszahlungsdauer entspricht der Ansparphase des Riester-Renten-Vertrags.” und bei Basisrentenverträgen: „Die Beitragszahlungsdauer entspricht der Ansparphase des Basisrentenvertrags.”

Vertragsbeginn

Anzugeben ist das Datum des geplanten Vertragsbeginns der Zusatzabsicherung im Format „TT.MM.JJJJ”. Der geplante Vertragsbeginn der Zusatzabsicherung entspricht im Regelfall dem geplanten Vertragsbeginn der Hauptversicherung auf Seite 2 des Produktinformationsblatts.

Summe Ihrer Beiträge

Einzutragen sind die über die geplante Laufzeit eingezahlten Gesamtbeitragsanteile für die Zusatzabsicherung in Euro, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.

Ihre vertraglichen Pflichten

Hier steht Platz für Hinweise auf die Obliegenheiten zur Verfügung, die bei Vertragsabschluss, während der Laufzeit und bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Kunden zu beachten sind (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 AltvPIBV).

Folge von Pflichtverletzungen

Hier steht Platz für Hinweise auf die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der unter „Ihre vertraglichen Pflichten” genannten Obliegenheiten (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 AltvPIBV) zur Verfügung.

Einzelne Kosten

Das Modul ist in die in der Gebrauchsanleitung (Designmanual) vorgegebenen Blöcke zu unterteilen, dabei kann die Größe der Blöcke innerhalb des Moduls frei gewählt werden.

Stehen Kosten (teilweise) noch nicht fest, sind die maximalen Kosten mit dem Zusatz „max.” anzugeben.

Die Werte sind jeweils mit zwei Nachkommastellen anzugeben.

Beitragsphase

(Überschrift nur verwenden, wenn die nachfolgenden Kosten ausschließlich während der Beitragszahlungsdauer erhoben werden sollen)

Abschluss- und Vertriebskosten

Innerhalb des Blocks ist als oberste Zeile nach dem Begriff „insgesamt” der Gesamtbetrag der Abschluss- und Vertriebskosten für die Zusatzabsicherung in Euro anzugeben (§ 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 AltvPIBV). Der Eurobetrag ist im Fettdruck hervorzuheben.

Die Absätze 2 bis 6 der Ausführungen zu den Abschluss- und Vertriebskosten zur Seite 2 des Produktinformationsblatts gelten entsprechend.

Verwaltungskosten

Innerhalb des Blocks ist als oberste Zeile nach den Wörtern „voraussichtl. insg. im ersten vollen Vertragsjahr” der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten des ersten vollen Vertragsjahres für die Zusatzabsicherung in Euro anzugeben. Der Eurobetrag ist im Fettdruck hervorzuheben.

Die Absätze 2 bis 6 der Ausführungen zu den Abschluss- und Vertriebskosten zur Seite 2 des Produktinformationsblatts gelten für die Verwaltungskosten entsprechend.

Ausschließlich Eintritt Versicherungsfall

Die Überschrift ist entsprechend der Zusatzabsicherung aus den folgenden Möglichkeiten zu wählen:

  • „Ausschließlich bei Eintritt Berufsunfähigkeit”,

  • „Ausschließlich bei Eintritt verminderte Erwerbsfähigkeit”,

  • „Ausschließlich bei Eintritt Dienstunfähigkeit”,

  • „Ausschließlich bei Eintritt Todesfall”.

Für eine erhobene Kostenform nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f AltZertG für die Zusatzabsicherung kann jeweils eine Zeile für die Abschluss- und Vertriebskosten sowie für die Verwaltungskosten aufgenommen werden, es sei denn, die entsprechenden Kosten werden nicht erhoben. Die Zeilen sind – sofern die Angaben gewählt werden – wie folgt zu bezeichnen:

  • „Abschluss- und Vertriebskosten im Versicherungsfall, jährlich bezogen auf die Leistung”,

  • „Verwaltungskosten im Versicherungsfall, jährlich bezogen auf die Leistung”.

Werden weder Abschluss- und Vertriebskosten noch Verwaltungskosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f AltZertG erhoben oder verzichtet der Anbieter auf diese Angaben (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 zweiter Halbsatz AltZertG), entfällt der Abschnitt „Eintritt Versicherungsfall”.

Zusätzlicher Platz am Ende des Moduls

Innerhalb der vorgegebenen Größe des Moduls „Kosten” steht Platz für produktspezifisch unbedingt notwendige Erläuterungen zu den Kosten zur Verfügung.

Falls Kosten anfallen, die abhängig von einem vereinbarten Bruttobeitrag sind, und der geplante laufende Beitragsanteil (Zahlbetrag) für die Zusatzabsicherung aufgrund einer Überschussbeteiligung niedriger ist als der Bruttobeitrag, empfiehlt es sich an dieser Stelle, die höhere Bezugsgröße für die Kosten anzugeben.

Logo

Es ist das dem Produkt entsprechende Logo gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 AltvPIBV abzudrucken. Als Seitenzahl ist „[Seite Y/X]” anzugeben, wobei „Y” die aktuelle Seitenzahl bezeichnet und zur Ersetzung des „X” alle Seiten für Zusatzabsicherungen mitzuzählen sind.

Basisdaten

In diesem Modul sind die nachfolgenden Überschriften zu verwenden und wie nachfolgend angegeben mit Informationen zu hinterlegen. Die Reihenfolge der Überschriften ist beizubehalten. Die Überschriften können gleichmäßig auf die linke und die rechte Spalte verteilt werden.

Art der Zusatzabsicherung

Es ist die Art der Zusatzabsicherung zu bezeichnen.

Anbieter

Der Anbietername ist (ohne Adressangabe) zu nennen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 AltZertG).

Versicherungsleistung

Es sind Angaben zur Versicherungsleistung zu machen, zum Beispiel Rentenzahlung in Höhe von monatlich XX Euro an die Hinterbliebenen XX und XX oder Übernahme der Beitragszahlung für die Hauptversicherung.

Beginn Versicherungsschutz

Es sind Angaben zum Beginn des Versicherungsschutzes der Zusatzabsicherung und zu eventuellen Wartezeiten zu machen.

Ende Versicherungsschutz

Es sind Angaben zum Ende des Versicherungsschutzes der Zusatzabsicherung zu machen.

Beitragsfreistellung

Es sind Angaben zur Möglichkeit und zu den Konsequenzen der Beitragsfreistellung der Zusatzabsicherung zu machen.

Beitragsänderungen

Es ist anzugeben, ob der Beitragsanteil für die Zusatzabsicherung erhöht oder verringert werden kann.

Kündigung

Es steht Platz für Erläuterungen der Folgen einer Kündigung der Hauptabsicherung auf die Zusatzabsicherung sowie der Folgen einer separaten Kündigung der Zusatzabsicherung – soweit diese möglich ist – zur Verfügung.

Leistungsausschluss

Hier steht Platz für Hinweise auf die im Vertrag enthaltenen Leistungsausschlüsse der Zusatzabsicherung zur Verfügung.

Stand

Hier ist das Ausstellungsdatum des Produktinformationsblatts im Format „TT.MM.JJJJ” einzutragen. Es besteht für den Anbieter zudem die Möglichkeit, eine Nummer, einen Barcode, einen QR-Code oder ein anderes Merkmal für seine Archivierung aufzudrucken.

Dieses Schreiben ersetzt ab das Schreiben des (BStBl 2016 I S. 981).

BMF v. - IV C 3 - S 2220-a/16/10003: 001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 365
DB 2017 S. 518 Nr. 10
EStB 2017 S. 149 Nr. 4
ErbStB 2017 S. 137 Nr. 5
StB 2017 S. 115 Nr. 4
GAAAG-41401

1Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV)

2Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG)

3Einkommensteuergesetz (EStG)

4Mit „Auslegungsschreiben” im Sinne dieses Schreibens ist immer das Schreiben des (BStBl 2016 I S. 164) gemeint.